BAG: Aufhebungsvertrag ist keine Begünstigung

BAG: Aufhebungsvertrag ist keine Begünstigung

Betriebsräte dürfen wegen ihres Amts weder begünstigt noch benachteiligt werden. Schließen Arbeitgeber und Betriebsratsmitglied einen Aufhebungsvertrag und zahlt der Chef eine Abfindung, ist dies keine unzulässige Begünstigung des Betriebsrats – so das BAG.

Der Kläger war seit 1983 bei seiner Arbeitgeberin beschäftigt und seit 2006 Vorsitzender des in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrats. Anfang Juli 2013 wollte die Arbeitgeberin den Kläger verhaltensbedingt außerordentlich kündigen. Da der Betriebsrat seine Zustimmung verweigerte, beantragte die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht, die Zustimmung ersetzen zu lassen.

Aufhebungsvertrag mit »goldenem Handschlag

Am 22. Juli 2013 schlossen die Parteien außergerichtlich einen Aufhebungsvertrag, Dieser regelte unter anderem, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2015 enden sollte. Bis dahin sollte  die bezahlte Freistellung fortgesetzt werden und der Kläger eine Abfindung von 120.000,00 Euro erhalten.

Nachdem der Kläger am 23. Juli 2013 vereinbarungsgemäß von seinem Betriebsratsamt zurückgetreten und die Abfindung ausgezahlt erhalten hatte, erhob er seinerseits Klage.

Er beantragte festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis über den 31.12.2015 fortbesteht. Er meint, der Aufhebungsvertrag sei nichtig, weil dadurch als Betriebsratsmitglied in unzulässiger Weise begünstigt worden sei.

Keine unzulässige Begünstigung

Die Klage blieb beim Bundesarbeitsgericht wie bereits in den Vorinstanzen ohne Erfolg.

Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Betriebsratstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Vereinbarungen, die hiergegen verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig.

Durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags wird das Betriebsratsmitglied allerdings regelmäßig nicht unzulässig begünstigt, entschieden die Bundesarbeitsrichter. Soweit die Verhandlungsposition des Betriebsratsmitglieds günstiger sei als die eines Arbeitnehmers ohne Betriebsratsamt, beruhe dies auf dem in § 15 KSchG und § 103 BetrVG geregelten Sonderkündigungsschutz.

Auch in der Zusage einer Abfindung und anderer Zuwendungen liege daher regelmäßig keine nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässige Begünstigung des Betriebsratsmitglieds.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle
BAG (21.03.2018)
Aktenzeichen 7 AZR 590/16
BAG, Pressemitteilung Nr. 15/18 vom 21.3.2018

Peter_VoigtPeter Voigt
Abteilung Arbeits- und Sozialrecht