Verfallsklauseln sehen vor, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Ausschlussfrist geltend zu machen sind. Sonst verfallen sie. Eine solche Ausschlussfrist ist jedoch gehemmt, solange die Vertragsparteien Vergleichsverhandlungen über die Ansprüche führen – so das BAG.
Ein Arbeitsvertrag enthält eine Verfallsklausel. Danach müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich gegenüber der Gegenseite geltend gemacht und bei Ablehnung innerhalb von weiteren drei Monaten ab Zugang der Ablehnung bei Gericht anhängig gemacht werden, ansonsten verfallen sie.
Im September 2015 forderte der zum 31. Juli 2015 ausgeschiedene Arbeitnehmer seine frühere Arbeitgeberin zur Abgeltung von Urlaubstagen und Überstunden auf. Diese lehnte dies schriftlich ab, wies aber zugleich darauf hin, sie strebe eine einvernehmliche Lösung an.
In der Folgezeit führten beide Seiten Vergleichsverhandlungen, die bis zum 25. November 2015 andauerten und dabei ohne Erfolg blieben. Daraufhin verfolgte der Arbeitnehmer seine Ansprüche gerichtlich weiter, blieb jedoch vor dem Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Vor dem Bundesarbeitsgericht konnte er nun zumindest einen Teilerfolg erringen.
Ablauf der dreimonatigen Ausschlussfrist zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen während der Vergleichsverhandlungen gehemmt
Das Bundesarbeitsgericht weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Ansprüche des Arbeitnehmers nicht verfallen sind. Dieser hat die dreimonatige Ausschlussfrist zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche gewahrt, weil sie für die Dauer der Vergleichsverhandlungen entsprechend § 203 Satz 1 BGB gehemmt war. Der Zeitraum, während dessen die Vergleichsverhandlungen andauern, wird entsprechend § 209 BGB in die Ausschlussfrist nicht eingerechnet. Zudem findet § 203 Satz 2 BGB, wonach die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt, auf arbeitsvertragliche Ausschlussfristen keine Anwendung.
BAG verweist Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück
Mangels Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu dem vom Arbeitnehmer behaupteten Arbeitszeitkonto und dessen Saldo sowie den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offenen Urlaubstagen konnte das Bundesarbeitsgericht in der Sache nicht selbst entscheiden, sondern hat sie zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Autor:
Stelios Tonikidis, Rechtsassessor
Quelle :
BAG zum Verfall von Ansprüchen © bund-verlag.de