Personalentwicklung

Der Betriebsrat ist bei der Personalplanung kein zahnloser Tiger

Betriebsräte haben bei der Personalplanung kein Mitbestimmungsrecht im engeren Sinne. Aber sie sind deswegen nicht außen vor. Wenn sie unternehmerisch mitdenken und gute Ideen einbringen, können sie wichtige Akzente setzen und ihre Informations- und Beratungsrechte ausspielen.

Oft nutzen Betriebsräte in der Praxis, die Möglichkeiten, die sie haben, nur wenig. Bei der Personalplanung sind das Informations- und Beratungsrechte. Die Berater erleben oft, dass das Betriebsratshandeln meist nur eine Reaktion auf ein Vorhaben des Arbeitgebers ist. Damit werden aber Chancen vertan.

Was ist »Personalplanung« überhaupt?

Dafür muss zunächst klar sein, was Personalplanung eigentlich ist. Im Gesetz wird das nicht genau definiert. Doch lässt sich als Definition ableiten: Personalplanung ist jede Planung, die sich auf den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf in quantitativer und qualitativer Hinsicht, auf deren Deckung im weitesten Sinne und auf den abstrakten Einsatz der personellen Kapazität bezieht.

Und was kann der Betriebsrat tun?

Konkret gehören dazu: die Personalbedarfsplanung, die Personalbeschaffung und der Personalabbau, die Personalentwicklungsplanung und die Personaleinsatzplanung. Ein besonderer Fall der Personalplanung ist seit 2001 in § 92a BetrVG geregelt: Danach kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen, insbesondere hinsichtlich einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung, der Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit.

Quelle:
© bund-verlag.de (CS)

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