Betriebsratswahl abgeschlossen- was nun?

Die Betriebsratswahlen sind gelaufen und mittlerweile sollte der Betriebsrat zur konstituierenden Sitzung zusammengetreten sein. Sollte keine konstituierende Sitzung, wie gewöhnlich auf Einladung des Wahlvorstandes stattgefunden haben, können die Gewählten selbst zur Sitzung unter Angabe des Grundes einladen. Insofern spricht man vom sog. „Selbstzusammentrittsrecht“. In jedem Fall fängt die Arbeit des Betriebsrates jetzt erst an.

Konstituierung

Mit der Einladung der neu gewählten Betriebsratsmitglieder zur konstituierenden Sitzung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Zwingende Tagesordnungspunkte sind:

  • Eröffnung der Sitzung durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Wahlvorstands
  • Bestimmung einer Protokollführerin/eines Protokollführers
  • Wahl der Wahlleiterin/des Wahlleiters
  • Wahl der/des Betriebsratsvorsitzenden und der Stellvertretung.

Unter Umständen bieten sich weitere Tagesordnungspunkte an, die jedoch nicht zwingend am Tag der Konstituierung aufgegriffen werden müssen. Denkbar ist beispielsweise die Wahl der VertreterInnen für den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sowie verschiedene Beschlussfassungen zu weiteren Ausschüssen, nebst Wahl ihrer Mitglieder oder eine Beschlussfassung zur Freistellung einzelner Mitglieder bei entsprechender Größe des Gremiums. Hat das Gremium mindestens neun Mitglieder, könnte auch die Wahl des Betriebsausschusses angesetzt werden (§ 27 Abs. 1 BetrVG).

Eckdaten zur Wahlperiode

Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre, § 21 BetrVG. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 13 Abs. 1 BetrVG die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden.

Folgen des Endes der Amtszeit

Mit der (systematischen) Ausnahme von sog. Übergangsmandaten (§§ 21a, 21b BetrVG) hat das Amtsende natürlich Folgen für die bisherige Mitglieder des Gremiums, die nun nicht im Betriebsrat sind. Diese verlieren zunächst alle Rechte, Pflichten und Befugnisse als betriebliche Interessenvertretung. Dies ist von besonderer Bedeutung, wenn sich an das Ende der Amtszeit eine betriebsratslose Zeit anschließt. Es gibt kein Mandat für eine Fortführung der Geschäfte. Eventuell abgeschlossene Vereinbarungen sind unwirksam. Schließlich gilt für ehemalige Gremiumsmitglieder nicht mehr der besondere Kündigungsschutz nach § 103 BetrVG; der nachwirkende Kündigungsschutz des § 15 Absatz 1 KSchG bleibt für ein weiteres Jahr erhalten.

Aufgabenverteilung im Betriebsrat

Es ist wichtig, dass der Betriebsrat zeitnah über die Verteilung der Aufgaben im Gremium entscheidet. Nur so ist der Betriebsrat aussage- und handlungsfähig. Zu empfehlen ist mit der neuen Gesetzeslage zum Datenschutz und bei entsprechender Größe des Gremiums die Installation eines Experten zum Thema im Betriebsrat. Denn der Datenschutz trifft auch den Betriebsrat als Teil des für die Datenverarbeitung verantwortlichen Arbeitgebers.

Nicolas BallerstaedtNicolas Ballerstaedt
Abteilung Mitbestimmung