Betriebsratswahlen 2022: neue Regelungen in der Wahlordnung

Nach den Änderungen durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde auch die Wahlordnung (WO) angepasst, die seit dem 15. Oktober 2021 nun in Kraft ist. Unter anderem sind jetzt digitale Sitzungen des Wahlvorstands möglich. Diese Änderungen sollte nicht nur der Wahlvorstand der BR-Wahl im Blick haben – auch für euch als Betriebsrät*innen sind sie interessant. Was ist alles neu? Wir haben für euch die wichtigsten Informationen zusammengefasst:

Die Wahlvorstandssitzung kann auch per Video und Telefon stattfinden:

  1. Der Wahlvorstand kann Sitzungen und Beschlussfassungen mittels Video- und Telefonkonferenz durchführen (auch hybrid). Anpassung an die neuen §§ 30 ff. BetrVG.
  2. Keine Geschäftsordnung erforderlich: Anders als beim Betriebsrat muss das nicht in einer Geschäftsordnung geregelt werden, sondern der Wahlvorstand kann es beschließen. 
  3. Kein Widerspruchsrecht: Ein Widerspruch einer Minderheit ist nicht möglich.
  4. Negativliste: In bestimmten Fällen muss es eine Präsenzsitzung sein. In Präsenz durchgeführt werden deshalb zum Beispiel weiterhin die Stimmauszählung sowie die Bearbeitung der Briefwahlunterlagen, ebenso die Prüfung der Vorschlagslisten nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO.

Bei der Briefwahl sind diese Änderungen wichtig:

  1. Bei der beschlossenen Briefwahl sollen auch Langzeitabwesende (beispielsweise durch Elternzeit oder Krankheit) berücksichtigt werden können (Erweiterung von § 24 Abs. 2 WO).
  2. § 26 Abs. 1 und § 35 Abs. 4 WO bestimmen fortan, dass die eingegangenen Freiumschläge zu „Beginn der öffentlichen Sitzung“ zur Stimmauszählung geöffnet und kontrolliert und dann gültige „Stimmzettel in die bis dahin versiegelte Wahlurne“ gelegt werden sollen. Bislang musste das unmittelbar vor Abstimmungsende geschehen. So soll sichergestellt werden, dass das Wahlverfahren weniger anfällig für Anfechtungen ist.

Arbeitserleichterungen und womöglich mehr Rechtssicherheit bieten eventuell die neuen Vorgaben für den Tag der Wahl:

  1. Wer vor Ort im Betrieb wählt, kann seinen Stimmzettel künftig direkt in die Urne werfen. Dabei muss das Blatt so gefaltet sein, dass das Abstimmungsverhalten unsichtbar bleibt (vgl. §§ 11, 20 und 34 WO). Wahlumschläge sind hier – ähnlich wie bei vielen politischen Wahlen – nicht mehr nötig. Das soll Zeit und Ressourcen sparen und Fehler zu vermeiden helfen.
  2. Änderungen an der Wählerliste waren in eng begrenzten Fällen bislang nur bis zum Vortag der Stimmabgabe möglich. Laut § 4 Abs. 3 WO kann der Wahlvorstand nun Korrekturen wegen Schreibfehlern, offensichtlichen Unrichtigkeiten, erfolgreichen Einsprüchen oder Personalveränderungen (Eintritt in bzw. Ausscheiden aus dem Betrieb) auch bis zum Ende der Stimmabgabe vornehmen.

Fristen zur BR-Wahl:

  1. Wahlvorstände können das Ende zeitlicher Fristen (Einreichung Wahlvorschläge, Wählerliste) mit Uhrzeit am Fristablauftag selbst festlegen (Neuregelung des § 41 Abs. 2 WO).

Gut für euch zu wissen:

Auf der Startseite der IG BCE (www.das-konkrete-wählen.de) findet ihr Vorbereitungsmaterialien für die BR-Wahlen, beispielsweise für Kampagnen. Inhaltliche Informationen rund um die Wahl wie Wahlleitfäden und digitale Wahlhelfer stehen euch im Mitgliederbereich unter „BR-Wahlen“ zur Verfügung.

In den Wahlmaterialien werden diese Änderungen aktuell vorbereitet, die finalen Versionen der Wahlleitfäden und Musterschreiben werden dann als PDF-Datei und Druckexemplare zur Verfügung gestellt. Aktuell gibt es bereits eine vorläufige Fassung der Wahlleitfäden sowie des digitalen Wahlhelfers (Achtung: noch ohne Änderungen der Wahlordnung).