Nach dem Grundsatz des sogenannten Verbots mit Erlaubnisvorbehalt (Art. 6 DS-GVO) ist jede Verarbeitung personenbezogener Daten verboten, es sei denn, es gibt eine Rechtsgrundlage. Diese Wertung der DS-GVO ist insofern bemerkenswert, als in unserer Rechtsordnung üblicherweise der Grundsatz der Privatautonomie gilt. Privatautonomie bedeutet, etwas salopp ausgedrückt: „Alles kann vereinbart werden, wenn es nicht verboten ist“.
Die Einwilligung seitens der Beschäftigten kann eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung darstellen. Für eine wirksame Einwilligung gibt es jedoch besondere Anforderungen.
Der Begriff der Einwilligung ist gesetzlich in Art. 4 Ziffer 11 DS-GVO festgelegt. Danach muss eine Einwilligung
- freiwillig
- für den bestimmten Fall
- in informierter Weise und
- unmissverständlich
erteilt sein.
Im Beschäftigtenverhältnis (§ 26 BDSG) ist ausdrücklich eine Einwilligung in eine Datenverarbeitung ebenfalls möglich. Besondere Anforderungen werden hierbei aber an die Freiwilligkeit gestellt. Hintergrund dessen ist natürlich, dass man an einer im Abhängigkeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erteilten Einwilligung durchaus Zweifel an einer freien Willensbildung des Arbeitnehmers haben darf. Freiwillig ist die Einwilligung immer dann erteilt, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsame Interessen verfolgen oder der Arbeitnehmer einen Vorteil von der Einwilligung hat. Ob die Einwilligung im Arbeitsverhältnis freiwillig erteilt wurde, ist von dem Verantwortlichen der Datenverarbeitung – dem Arbeitgeber – darzulegen und zu beweisen. Der Arbeitgeber trägt bereits schon deshalb das Risiko einer unwirksamen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung (vgl. Art. 83 DS-GVO).
Die deutlich bessere und rechtssichere Alternative der Schaffung einer Rechtsgrundlage ist der Abschluss einer Betriebsvereinbarung. Betriebsvereinbarungen haben den Vorteil, dass sie, auch nach Wertung des Gesetzgebers, von Parteien mit besonderen Rechtskenntnissen verhandelt werden. Außerdem können in einer Betriebsvereinbarung notwendige datenschutzrechtliche Informationspflichten des Arbeitgebers rechtssicher eingebracht werden und notwendige Verfahren für eine Datenverarbeitung beschrieben werden. Gleichzeitig kann die Datenverarbeitung natürlich auch in einer Betriebsvereinbarung noch unter den Vorbehalt einer freiwilligen Einwilligung der betroffenen Beschäftigten gestellt werden.
Fazit:
Betriebsräte können mit dem Argument der besseren Rechtsgrundlage, die eigene Mitbestimmung im Betrieb stärken und den Datenschutz im Unternehmen voranbringen.
Autor:
Nicolas Ballerstaedt
Abt. Mitbestimmung