Home-Office darf nicht krank machen

Home Office darf nicht krank machen – Der Betriebsrat gestaltet.

Was sollte in einer Betriebsvereinbarung zu Home Office geregelt werden?

Hier findest du ein stichpunktartiges Prüfungsraster, welche Bestandteile bei einer Betriebsvereinbarung ggf. berücksichtigt werden sollten:

  • Freiwilligkeit von Homeoffice
  • Arbeitszeitumfang mit flexiblem Arbeitsort: etwa 20 % der Arbeitszeit darf im Homeoffice gearbeitet werden, anlassbezogen (Handwerker, Kind krank, Kitastreik) oder idealerweise nach Belieben des Beschäftigten
  • Beibehaltung eines Büros im Betrieb
  • Rückkehrrecht ins Büro im Betrieb
  • eventuell eine anfängliche Probephase
  • Unterbrechung der Tätigkeit an Bildschirmgeräten durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholzeiten
  • Ausstattung des Homeoffice-Arbeitsplatzes: Grundsätzlich wie im Büro (Arbeitsstättenverordnung mit jetzt integrierter Bildschirmarbeitsverordnung)
  • Kostenregelung: Arbeitgeber trägt die Kosten des Homeoffice
  • Anpassung der Gefährdungsbeurteilung
  • Kommunikationszeiten im Betrieb: um eine Beteiligung von Homeoffice-Beschäftigten zu gewährleisten, sollten Meetings oder andere Treffen auf bestimmte Tage und Zeiten beschränkt werden oder eine mobile Teilnahmemöglichkeit vorgesehen werden
  • Anwendbarkeit der Arbeitsstättenverordnung über die enge Definition von Telearbeit hinaus auch für andere Bereiche der Telearbeit und Homeoffice
  • Begehungsrecht des Arbeitgebers nach Anmeldung und ausreichender Ankündigungsfrist und nach Zustimmung auch im Beisein des Betriebsrates
  • Arbeitszeiterfassung im Homeoffice
  • Versicherungsschutz: Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz
  • bei einer Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers, sollte eine Ankündigungsfrist geregelt werden
  • vor Aufnahme der Tätigkeit: spezielle Unterweisung zum Datenschutz und Datensicherheit zu Hause oder unterwegs
  • Angebots- beziehungsweise Wunschvorsorge- und Weiterbildungsangebote (zum Beispiel Zeitmanagement, Kollaborationsmöglichkeiten)
  • bei „Bring your own device“ (BYOD): Regelungen zur Trennung von dienstlichen und privaten Daten.


Isabel Eder
Abteilung Mitbestimmung

 


Peter Voigt
Abteilung Arbeits- und Sozialrecht
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