Flugzeug auf blauem Himmel

Wann greift die gesetzliche Unfallversicherung auf Dienstreisen im Ausland? 

Die gesetzliche Unfallversicherung wirkt auch auf Dienstreisen im Ausland, etwa auf dem Weg zum Tagungsort oder Hotel. Allerdings nicht bei privaten Unterbrechungen: Wird einem versicherten Arbeitnehmer unterwegs die Geldbörse gestohlen und er verletzt sich, während er den Dieb verfolgt, liegt kein Arbeitsunfall vor – so das Hessische Landessozialgericht.

Sturz nach Überfall in Barcelona

Ein Versicherter aus dem Main-Taunus-Kreis nahm aus beruflichen Gründen an einem Kongress in Barcelona teil. Nach der offiziellen Abendveranstaltung suchte der 46-jährige Mann gemeinsam mit Kollegen eine Bar auf.

Auf dem Rückweg zum Hotel gegen fünf Uhr morgens wurde ihm die Geldbörse gestohlen. Als er den Täter verfolgte, wurde er von einer weiteren Person zu Fall gebracht und zog sich eine Radiusköpfchenfraktur zu (als Radiusköpfchen bezeichnet man das obere Ende der Speiche des Unterarms im Ellbogen).

Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Aufgrund des Barbesuchs sei für den Rückweg der Versicherungsschutz entfallen. Zudem habe der Versicherte den Unfall bei der Verfolgung des Diebes erlitten.

Jagd nach dem Dieb der Geldbörse ist rein persönlich

Die Richter des Sozialgeerichts und des Hessischen Landessozialgerichts verneinten einen Arbeitsunfall. Zwar seien Beschäftigte während einer  Dienstreise auch auf dem Rückweg vom Tagungsort zum Hotel unfallversichert.

Verfolge ein Versicherter auf diesem Weg jedoch einen Dieb, um seine gestohlene Geldbörse zurückzubekommen, stehe dies nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung. Insoweit widme sich der Beschäftigte rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen.

Da im konkreten Fall der Versicherte den Täter nicht verfolgt habe, um ihn der Strafverfolgung zuzuführen, komme auch kein Versicherungsschutz wegen »der Verfolgung eines Straftäters im allgemeinen Interesse« in Betracht.

Hinweise zur Rechtslage
Auszug aus § 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1. Beschäftigte, (…)

13. Personen, die (…)

c) sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, (…)
§ 8 SGB VII

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz (…) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). (…)

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