Neuregelungen zur Altersteilzeit

Kein Urlaub mehr in der Freistellungsphase

Wer in der Altersteilzeit im Blockmodell arbeiten will, sollte genau aushandeln, wieviel bezahlter Urlaub ihm vor der Freistellungsphase noch zusteht. Denn soweit der Arbeitnehmer von der Arbeit befreit ist, entsteht ihm für diese Zeit kein Urlaubsanspruch mehr – so das Bundesarbeitsgericht.

Der Arbeitnehmer war in Vollzeitarbeit beschäftigt. Mit Wirkung zum 1.12.2014 vereinbarte er mit seiner Arbeitgeberin ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit im sogenannten Blockmodell.

Danach war der Arbeitnehmer bis zum 31.3.2016 im bisherigen Umfang zur Arbeitsleistung verpflichtet und anschließend bis zum 31.7.2017 von der Arbeitsleistung freigestellt. Während Block- und Freistellungsphase erhielt er sein auf der Grundlage der reduzierten Arbeitszeit berechnetes Gehalt zuzüglich der Aufstockungsbeträge.

Nach dem Arbeitsvertrag standen ihm jährlich an 30 Arbeitstagen Urlaub zu. Im Jahr 2016 gewährte ihm die Arbeitgeberin an acht Arbeitstagen Erholungsurlaub. Der Arbeitnehmer verlangte von seiner Arbeitgeberin noch die Abgeltung von insgesamt 52 Arbeitstage Urlaub, die ihm für die Freistellungsphase zugestanden hätten.

BAG: Kein Jahresurlaub ohne Arbeitspflicht

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auch vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte der Arbeitnehmer keinen Erfolg.

Dem Kläger habe in der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub mehr zugestanden.

Vollziehe sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres, berechnet sich der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht.

Bei Altersteilzeit im Blockmodell seien die Arbeitnehmer in der Freistellungsphase nicht Beschäftigten gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben. Dies sei weder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen noch nach Maßgabe des Unionsrechts geboten.

Diese Grundsätze gelten auch für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn im Arbeitsvertrag keine abweichende Vereinbarung für das Berechnen des Urlaubsanspruchs während der Altersteilzeit getroffen wurde, entschieden die Richter.

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Quelle: BAG (24.09.2019)
Aktenzeichen 9 AZR 481/18
BAG, Pressemitteilung vom 24.9.2019