Was die Kinder freut, bringt berufstätige Eltern ins Schwitzen: Denn wenn die Schule oder Kindertagesstätte spontan »Hitzefrei« gibt, bekommen Eltern ja nicht automatisch Urlaub. Müssen Kinder kurzfristig betreut werden, dürfen Beschäftigte dafür die Arbeit verlassen.
Während es für Beschäftigte am Arbeitsplatz grundsätzlich kein »Hitzefrei« gibt, haben Schulen vielerorts ein Ermessen bei der Frage, ob sie den Unterricht bei hohen Temperaturen einstellen. Kindergarten und Grundschule dürfen jüngere Kinder nicht unbeaufsichtigt nach Hause schicken. Hier müssen die Schulen und die ihnen angeschlossenen Kinderhorte in der üblichen Schulzeit für eine Betreuung sorgen. Häufig treffen die Schulen zu dieser Frage schon zu Beginn des Schuljahres eine Vereinbarung mit den Eltern.
DGB: Arbeitsverhinderung ohne Anspruch auf Bezahlung
Der Deutsche Gewerkschaftsbund informiert auf seiner Homepage über die Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei Hitze: Müssen berufstätige Eltern sich um Kinder kümmern, die zu jung sind, um allein zu bleiben, und gibt es es keine andere Betreuungsmöglichkeit, stellt dies rechtlich eine »Arbeitsverhinderung« dar. Diese berechtigt dazu, den Arbeitsplatz früher zu verlassen. Das ergibt sich nach der Rechtsprechung aus § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Das bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitgeber für diese Zeit auch bezahlen muss. Denn der Vergütungsfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB bestehe nur, wenn die Verhinderung einen »in der Person des Arbeitnehmers« liegenden Grund habe. Dies seien subjektive, persönliche Hindernisse, etwa die Geburt eines Kindes, schwere Erkrankungen oder Todesfälle bei nahen Angehörigen. Das Wetter sei dagegen ein »objektives Leistungshindernis«, das grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betrifft. Auch wenn die Kinderbetreuung wegen Hitze ausfällt, habe der Arbeitnehmer zwar im Notfall einen Freistellungs-, aber nicht zwingend einen Vergütungsanspruch.
Und schließen Schule oder Kita in heißen Sommermonaten häufiger, sind auch berufstätige Eltern gehalten, eine Reserve-Betreuung für ihre Kinder zu organisieren, für diese Zeiten Urlaub zu nehmen oder Gleitzeit zu nutzen.
Quelle: Deutscher Gewerkschaftsbund, »Gibt es Hitzefrei am Arbeitsplatz?«. 3.6.2019
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