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Konzernbetriebsrat kann Präsenzsitzung trotz Corona abhalten

Einem Kon­zern­be­triebs­rat (KBR) kann die Durch­füh­rung einer Kon­zern­be­triebs­rats­sit­zung als Präsenzveranstaltung nicht ver­bo­ten wer­den, wenn der KBR die Sitzung unter Beachtung der örtlichen Gesundheitsvorschriften abhalten kann. Wie das Ar­beits­ge­richt Ber­lin in einem Eil­ver­fah­ren entschieden hat, fehlt es an einer Rechts­grund­la­ge für das Ver­bot. Ein ge­stei­ger­tes Co­ro­na-Rest­ri­si­ko müsse der Ar­beit­ge­be­r hin­neh­men.

Das war der Fall
Der Arbeitgeber – ein Unternehmen, das deutschlandweit Rehabilitationskliniken betreibt – hat gegenüber sämtlichen Beschäftigten wegen der Corona-Pandemie einrichtungsübergreifende dienstliche Zusammenkünfte untersagt. Auch eine geplante mehrtägige Präsenzsitzung des KBR mit erforderlicher Anreise der Mitglieder sollte von diesem Verbot erfasst sein. Der Arbeitgeber hält eine solche Präsenzsitzung im Hinblick auf die derzeitige COVID-19-Pandemie für nicht vertretbar. Der KBR hat sich gegen die Untersagung gewandt und geltend gemacht, dass alle gesetzlichen Maßgaben zum Infektionsschutz eingehalten werden.

So entschied das Gericht
Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hält es für zulässig, dass der KBR eine Präsenzsitzung durchführt. Für ein Verbot gebe es keine gesetzliche Grundlage. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz entscheide der Vorsitzende des KBR über die Einberufung der Sitzung, den Sitzungsort. Damit entscheidet er auch über die Frage, ob eine Sitzung in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werde.

Im vorliegenden Fall könne der KBR darüber hinaus schon deshalb nicht auf eine nach der Neuregelung des § 129 BetrVG mögliche Sitzung in Form einer Video- oder Telefonkonferenz verwiesen werden, weil geheim durchzuführende Wahlen anstünden. Das sei im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz rechtlich nicht möglich.

Nach der am Veranstaltungsort derzeit geltenden Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung sei die Durchführung der Sitzung zulässig. Dabei liege es in erster Linie im Verantwortungsbereich des KBR selbst und seiner Vorsitzenden, dass die örtlichen Verordnungen beachtet und eingehalten werden. Auch wenn damit eine Risikosteigerung einhergeht, dass es trotz Beachtung der Verhaltensvorgaben zu Infektionen kommt, sei der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Sitzung als Präsenzveranstaltung zu untersagen.