Mitbestimmung bei Dienstplänen

Bei Dienstplänen muss der Betriebsrat mitbestimmen. Setzt der Arbeitgeber, etwa in Krankenhäusern, mehrfach Dienstpläne für das Pflegepersonal einfach ohne Beteiligung des Betriebsrats durch Aushang in Kraft, muss man von Wiederholungsgefahr ausgehen. Dann hat der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch.

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) erstreckt sich auch auf die Erstellung der Dienstpläne im Betrieb. Doch was daraus folgt, ist oft unklar.

Das war der Fall

Der Betreiber mehrerer Krankenhäuser ist für das Erstellen der monatlichen Dienstpläne für die über 2.000 Beschäftigten im Pflegedienst zuständig. Grundlage der Dienstpläne ist eine Betriebsvereinbarung. Für die nötige Zustimmung zu jedem einzelnen Dienstplan ist ein Dienstplanausschuss zuständig. Dieser hatte für zahlreiche Dienstpläne die Zustimmung verweigert. Der Arbeitgeber hatte in allen Fällen zwar nachgebessert, die neue Version der Dienstpläne dann aber ohne Zustimmung ausgehängt.

Dagegen wendet sich der Betriebsrat. Er verlangt vom Arbeitgeber, es zu unterlassen, Arbeitsleistungen anzuordnen, ohne dass der Betriebsrat den Dienstplänen zugestimmt hat.

Das sagt das Gericht

Das Gericht gibt dem Betriebsrat recht. Er kann vom Arbeitgeber Unterlassung der Inkraftsetzung der nicht mitbestimmten Dienstpläne verlangen.  

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) erfasst auch die Erstellung von Dienstplänen durch den Arbeitgeber. Verletzt der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht, in dem er einzelne Dienstpläne ohne Zustimmung des Betriebsrats in Kraft setzt, kann dieser Unterlassung verlangen.

Das muss der Betriebsrat wissen

Das Mitbestimmungsrecht bei Dienstplänen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) umfasst sowohl das erstmalige Aufstellen eines Dienstplans als auch jede spätere Nachbesserung oder Änderung durch den Arbeitgeber. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht auf einen Dienstplan verständigen, dann darf der Arbeitgeber seinen Dienstplan nicht umsetzen. Stattdessen muss die Einigungsstelle eingeschaltet werden.

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Quelle

LAG Schleswig-Holstein (02.11.2021)
Aktenzeichen 1 TaBV 13/21