Pause ist Erholung

Pausen dienen der Erholung

Muss ein Beschäftigter, etwa im Polizeidienst, während einer Arbeitsunterbrechung erreichbar bleiben, befindet er sich nicht in Erholungszeit. »Pausen unter Bereithaltung« sind Arbeitszeit, die auf das Arbeitszeitkonto gehört – so das LAG Mecklenburg-Vorpommern.

In dem Fall geht es darum, welchen Anforderungen eine Pause im Sinne des Gesetzes genügen muss, um als solche zu qualifizieren.

Das war der Fall

Die Arbeitnehmerin ist Angestellte bei der Bundespolizei, die im Streifendienst an der Grenze zu Polen tätig ist. Sie verlangt, dass ihr für die Pausen während des Dienstes Zeitgutschriften auf ihr Arbeitszeitkonto gebucht werden. Die Pausen entsprächen nicht den Anforderungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) und könnten nicht als echte Arbeitsunterbrechungen gelten.

Die Angestellte arbeitet in Teilzeit (30 Stunden) und nimmt am Wechselschichtdienst teil. In der Regel übernimmt sie die Frühschicht, ab und an auch 12-Stunden-Schichten. Den Streifendienst absolviert die Angestellte mit der Kollegen in einem Fahrzeug. Die Pausen legt der Gruppenleiter fest, öfter steuern die Kollegen eine Tankstelle oder Bäckerei an. Die Polizisten müssen allerdings während der Pausen über Funk und Mobiltelefon erreichbar bleiben. Es kommt öfter vor, dass die Pausen abgebrochen und der Dienst wieder aufgenommen werden muss. »Pausen unter Bereithaltung« ist daher die innerdienstliche Bezeichnung.

Die angestellte Polizistin ist der Meinung, dass derlei Pausen nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Pause entsprechen, da der Erholungszweck nicht gewährleistet sei. Daher seien ihr die Pausen als Arbeitszeit auf ihr Arbeitszeitkonto zu buchen.

Das sagt das Gericht

Das LAG gibt der Polizistin in vollem Umfang Recht. Sie erhält für den fraglichen Zeitraum 117 Überstunden gutgeschrieben und für diese die Zuschläge nach § 8 TVöD.

Die Schichtunterbrechungen (Pausen unter Bereithaltung), wie sie vorliegend im Streifendienst gewährt werden, erfüllen die Voraussetzungen einer Ruhepause im gesetzlichen Sinne nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG sind Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitrechts:

  • Im Voraus festliegende Arbeitsunterbrechungen
  • von bestimmter Dauer (30 Minuten/45 Minuten)
  • zu Erholungszwecken
  • in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereit zu halten hat.

Der Arbeitnehmer muss frei darüber entscheiden können, wie er diese Zeit verbringen will. Damit soll sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer sich auf die Pause einrichten und sie auch tatsächlich zur Erholung nutzen kann. Die Ruhepause soll nicht durch kontinuierliche Weiterarbeit überlagert und »vergessen« werden.

All dies war hier nicht gegeben, weswegen die Ruhepausen in vollem Umfang als Arbeitszeit gelten und folglich dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden müssen.

Das sollten Sie als Betriebsrat- und Personalrat wissen:

Bei Pausenregelungen können und müssen Sie mitbestimmen. Dabei sollten Sie immer darauf achten, dass die Pausen tatsächlich dem Erholungszweck dienen. Während der gesamten Pausenzeit darf der Arbeitgeber daher weder Arbeit anordnen noch Erreichbarkeit verlangen! Eine Pause, die das Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers nicht befriedigt sondern einseitig nach den betrieblichen Zielen des Arbeitgebers angesetzt ist, ist für den Arbeitnehmer belastend. Hier müssen Sie Ihre Kollegen unterstützen.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle: LAG Mecklenburg-Vorpommern (19.03.2019)
Aktenzeichen 2 Sa 11/18

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