Der Betriebsrat darf Twittern
Der Arbeitgeber kann dem Betriebsrat nicht verbieten, sich über einen Twitter-Account zu betrieblichen Angelegenheiten zu äußern. Auch der Betriebsrat genießt den Schutz der Meinungsfreiheit.
Der Arbeitgeber kann dem Betriebsrat nicht verbieten, sich über einen Twitter-Account zu betrieblichen Angelegenheiten zu äußern. Auch der Betriebsrat genießt den Schutz der Meinungsfreiheit.
Verbreitet eine Angestellte per WhatsApp die unwahre Behauptung, ein Kollege sei wegen Vergewaltigung verurteilt, ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt, auch wenn die Angestellte von der Unwahrheit nichts wusste. Die Meinungsfreiheit soll hier zurücktreten – so das LAG Baden-Württemberg.