BAG: Witwenrente darf nicht von Ehedauer abhängen

Als »Rosenhochzeit« feiern wir den zehnten Jahrestag der Ehe. Endet die Ehe durch den Tod eines Partners früher, darf dies dem Hinterbliebenen aber nicht zum Nachteil gereichen. Eine »Mindestehedauerklausel« von zehn Jahren in der Versorgungszusage ist rechtlich unwirksam – so das BAG.

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