Teilzeitwunsch hat Vorrang

Teilzeitwunsch hat Vorrang

Weiß der Arbeitgeber, dass eine Arbeitnehmerin die zweite Hälfte ihrer Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchte, muss er die Befristung einer Ersatzkraft entsprechend anpassen. Er darf den Teilzeitwunsch dann nicht aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Das zeigt eine Entscheidung des ArbG Köln.

Der beklagte Arbeitgeber hatte bereits vor dem Mutterschutz der Klägerin, eine Ersatzkraft für die geplante, aber noch nicht beantragte, Elternzeit eingestellt, um eine Einarbeitung zu ermöglichen. Mit dem Antrag auf Elternzeit kündigte die Klägerin an, im zweiten Jahr der Elternzeit in Teilzeit mit 25 Stunden pro Woche arbeiten zu wollen. Der Arbeitgeber lehnte ihren Wunsch unter Verweis auf die eingestellte Vertretungskraft ab.

Arbeitgeber muss abwarten

Das ließ das ArbG Köln nicht gelten. Einen Teilzeitantrag in der Elternzeit kann der Arbeitgeber nach § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Das könne zwar auch die Einstellung einer Vertretung sein – allerdings nicht, wenn der Arbeitgeber Kenntnis vom Teilzeitwunsch hatte. Dann müsse er die Befristung der Ersatzkraft entsprechend anpassen. Der Arbeitnehmer sei von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, vor der Geburt verbindliche Erklärungen zu seiner Elternzeit abzugeben. Daher müsse der Arbeitgeber abzuwarten, bevor er sich an eine Ersatzkraft binde. Unterlässt er das, kann er sich nicht auf dringende betriebliche Gründe berufen.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle:
Arbeitsgericht Köln (15.03.2018)
Aktenzeichen 11 Ca 7300/17