Telefonische Krankschreibung ausgelaufen

Die für Beschäftigte erforderliche ärztliche Krankschreibung gibt es seit dem 1.6.2022 nicht mehr per Telefon. Patienten und Patientinnen müssen wieder in die Praxis kommen. Videosprechstunden bleiben aber zulässig. Dies teilt der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Kliniken und Krankenkassen mit.

Befristete Telefon-Erlaubnis

Seit dem Frühjahr 2020 galt eine vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) verabschiedete Sonderregel für Krankschreibungen: Um die Wartezimmer der Arztpraxen möglichst von Corona-Infizierten freizuhalten, wurde festgelegt, dass Ärzte Patienten auch per Telefon eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung ausstellen können.

Wiederauflage möglich

Die Sonderregel war allerdings auf Atemwegserkrankungen beschränkt und befristet – sie wurde allerdings seitdem mehrfach durch regelmäßige Beschlüsse des G-BA verlängert. Wie der G-BA nun mitteilt, lasse die aktuelle Entwicklung der SARS-CoV-2-Pandemie es zu, weitere die befristete Sonderregelung auslaufen zu lassen. Sollte die Corona-Pandemie in den kommenden Monaten jedoch wieder an Fahrt gewinnen, können derartige Sonderregelungen für bestimmte Regionen oder auch bundesweit wieder in Kraft treten, heißt es in der Pressemitteilung.

Krankschreibung nach Videosprechstunde bleibt zulässig

Unabhängig von den Corona-Sonderregelungen gilt, dass Versicherte eine Krankschreibung auch aufgrund einer Videosprechstunde erhalten können. Voraussetzung ist,

  • dass die Erkrankung dies zulässt,
  • also zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig ist.

Allerdings gibt es zeitliche Begrenzungen für die Krankschreibung, wenn die Arbeitsunfähigkeit in einer Videosprechstunde festgestellt wird:

  • Sind die Versicherten in der Arztpraxis bisher unbekannt, kann eine Krankschreibung für bis zu drei Kalendertage erfolgen;
  • für Versicherte, die in der Arztpraxis bekannt sind, für bis zu sieben Kalendertage.

Kein Anspruch auf Video-Krankschreibung

Eine Folgekrankschreibung per Videosprechstunde ist nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung nach einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde. Einen Anspruch darauf, per Video-Sprechstunde krankgeschrieben zu werden, gibt es allerdings nicht. Die zuständigen Ärztinnen und Ärzte entscheiden selbst, ob sie Videosprechstunden anbieten und ihren Patienten ermöglichen, auf diese Weise eine AU-Bescheinigung zu erhalten.

Quelle:

Gemeinsamer Bundesausschuss, Pressemitteilung vom 30.5.2022

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