Arbeitsschutzmaßnahmen während der Arbeit zum Sicht- und Hörschutz

Du fragst dich als Betriebsrat, wie ihr das Thema Arbeitsschutz angehen könntet?

Hier findest du Tipps zum Arbeitsschutz und zur Mitbestimmung:

  • Ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung einfordern: Eine ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung inkl. psychische Belastungen ist die Grundlage im Arbeitsschutz. Damit können systematisch und umfassend Gefährdungen und Belastungen ermittelt werden. Anhand dessen können Maßnahmen im Arbeits- und Gesundheitsschutz an einem bestimmten Arbeitsplatz, in einem Arbeitsbereich oder für eine Personengruppe (Orientierung an der Tätigkeit der Beschäftigten) festgelegt werden.

  • STOP-Prinzip (Substitution, technische Maßnahmen, organisatorische Maßnahmen, persönliche Maßnahmen) konsequent einbringen und verfolgen: Was ist das STOP-Prinzip genau? Nach dem Prinzip des Gefährdungsschutzes  (§ 4 ArbSchG) im Arbeitsschutz müssen Gefährdungen vermieden bzw. minimiert werden. Gefahrquellen müssen demnach beseitigt und durch weniger gefährliche Stoffe oder Prozesse ersetzt werden (Substitution als erster Schritt). Der Arbeitgeber muss aber auch technische Maßnahmen und organisatorische Maßnahmen vornehmen. Erst nachrangig und damit an letzter Stelle danach können persönliche Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrichtung) oder verhaltensbezogene Sicherheitsmaßnahmen vorgenommen werden. Anhand dieser Checkliste kann man den eigenen Arbeitsschutz im Betrieb oder Unternehmen einschätzen und entsprechend Maßnahmen erarbeiten und vorschlagen im Rahmen von Verhandlungen zu einer Betriebsvereinbarung.
  • Mitbestimmung zur Ausfüllung von Rahmenvorschriften im Arbeitsschutz nutzen: Die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen lassen in der Regel Spielräume, so dass § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in den allermeisten Fällen eröffnet ist und der Betriebsrat mitbestimmt. Eine Rahmenvorschrift liegt vor, wenn die gesetzliche Regelung Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes erfordert, die zu treffenden Maßnahmen aber nicht selbst detailliert beschreibt, sondern dem Arbeitgeber lediglich ein zu erreichendes Schutzziel vorgibt. Begriffe wie z. B.  „geeignete Maßnahmen“, „ausreichend groß“ lassen nach der Rechtsprechung einen verbleibenden Handlungsspielraum, der einer Konkretisierung bedarf. Und hier setzt Mitbestimmung an.
  • Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sind zu berücksichtigen (§ 4 Nr. 3 ArbSchG). Die Kernfrage im Arbeitsschutz: Wie sicher ist denn sicher genug? Und hier sich auch Innovationen mit zu berücksichtigen. Arbeitsschutz soll gerade nicht hinterherhinken. Was heißt Technik in diesem Zusammenhang konkret? Bei der Sicherheitstechnik geht es zum Beispiel um Isolationen von elektrischen Anlagen, bei der Arbeitsmedizin betriebsepidemiologische Untersuchungen zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen und bei Hygiene um den Betrieb von Sanitär- und Sozialeinrichtungen.
  • Einbeziehung von Expertise z. B. von Integrationsämtern: Integrationsämter können Prämien und Zuschüsse gewähren für die Umgestaltung von Arbeitsplätzen im Rahmen von einem betrieblichen Eingliederungsmanagement oder einer Wiedereingliederung

Autoren: Vadim Lenuck, Abt. Arbeitspolitik und Isabel Eder, Abteilung Mitbestimmung

Isabel_EderIsabel Eder
Abteilung Mitbestimmung 

Weitere Informationen
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