Schwerbehindertenvertretung
Herzlich Willkommen, neue*r SBV!
Du bist neu in der Schwerbehindertenvertretung und voller Enthusiasmus und Engagement bei der Sache? Du willst deiner Verantwortung gerecht werden und bestmögliche Arbeit im Sinne deiner Kolleg*innen leisten? Und du hast viele eigene Ideen und Vorschläge, wie sich in deinem Betrieb etwas verbessern ließe? Bravo! Wir begleiten deine Amtszeit mit gezielter Weiterbildung, damit du im Betrieb handlungsfähig wirst. Hier erfährst du immer, was für aktuelle Angebote wir dir bieten.
Starterseminare SBV 1-3
Wissenswertes über die SBV-Arbeit
Die Schwerbehindertenvertretung, kurz SBV, ist die Interessensvertretung für schwerbehinderte Menschen in Berieben und fördert die Inklusion von schwerbehinderten Menschen.
Hauptaufgaben der SBV:
- Beratung von schwerbehinderten Personen
- Konfliktlösung
- Prävention und Arbeitsschutz
- Mitwirken bei Personalentscheidungen
- Mitarbeit an Inklusionsvereinbarung
- Durchführung und Teilnahme von/an Versammlungen und Ausschüssen
FAQ
Für wen ist die SBV Ansprechpartner?
Die Schwerbehindertenvertretung fungiert als Ansprechpartner für alle Kolleg*innen mit gesundheitlichen Einschränkungen. Der gesetzliche Auftrag bezieht sich allerdings auf schwerbehinderte Menschen ab einem GdB von 50. Menschen, die einen Bescheid über einen GdB von 30-40 und durch die Agentur für Arbeit anerkannt wurden, sind schwerbehinderten Kolleg*innen gleichgestellt. Für diese sogenannten "Gleichgestellten" ist die SBV ebenfalls Ansprechpartner.
Was sind im wesentlichen die Rechte und Aufgaben der SBV?
Überwachungsaufgabe:
Die SBV überwacht die Einhaltung von gesetzlichen Arbeitgeberpflichten im Betrieb. Praktisch bedeutet es: das Sammeln von Informationen und ihre Auswertung. Die SBV kennt darüber hinaus eine Vielzahl von Gesetzen und Vorschriften, die der Arbeitgeber einhalten muss. Dazu zählen vor allem:
- das Sozialgesetzbuch IX
- das Betriebsverfassungsgesetz
- das Kündigungsschutzgesetz
- das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
- das Arbeitsschutzgesetz
- Teilhaberichtlinien
Die SBV muss außerdem im Blick behalten, dass Betriebsvereinbarungen mit Bezug auf Menschen mit Behinderung eingehalten werden. Dazu zählt:
- das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)
- die Integrations- bzw. Inklusionsvereinbarung
Anhörungsrecht und Beteiligung der SBV:
Zur Erfüllung der Überwachungsaufgabe hat die SBV einen Unterrichtungs- und Anhörungsanspruch. Sie hat aber, im Gegensatz zum Betriebsrat, keine Mitbestimmungsrechte. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die SBV über alles Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen betreffen, zu informieren. Hierbei gilt es vor allem um Entscheidungen bezüglich:
- Ver- und Umsetzungen
- Einstellung von schwerbehinderten Menschen
- Vorstellungsgespräche, wenn schwerbehinderte Mensschen beteiligt sind
- Kündigungsverfahren nach SGB IX
- Hilfen und Leistungen für schwerbehinderte Beschäftigte
- präventive Maßnahmen
- BEM
Unterstützung bei Anträgen:
Die SBV unterstützt Betroffene, Anträge bei zuständigen Behörden zu stellen (Versorgungsämter, Integrationsamt, Bundesagentur für Arbeit).
Was kann die SBV im Betrieb mitgestalten?
- Einrichtung und Umbau von Arbeitsplätzen
- Arbeitszeitregelung
- Änderung von Arbeitsabläufen und Arbeitsanforderungen
- (Wieder-)Eingliederung und Gesundheitsmanagement
Mit wem arbeitet die SBV zusammen?
Innerbetrieblich:
- Betriebsrat
- der/die Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers (nach SGB IX)
- Arbeitsmedizin
- Sozialberatung
- Arbeitssicherheit
- Personalabteilung
Außerbetrieblich:
- Integrationsämter
- Versorungsämter
- Integrationsfachdienste
- Bundesagentur für Arbeit
- gesetzliche Rentenversicherung
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- der/die Behindertenbeauftragte des Bundes und der Länder
- Gewerkschaft (IGBCE)
- Berufsgenossenschaften
- Krankenkassen
Wie ist der Schulungsanspruch für die SBV?
Nach § 96 Abs. 4 SGB IX hat der Arbeitgeber die Pflicht, den/die Schwerbehindertenvertreter*in und den/die Stellvertreter*in nicht nur unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes von der Arbeit freizustellen (§ 96 Abs. 4 Satz 1 SBG IX), sondern auch alle mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung anfallenden Kosten zu übernehmen (§ 96 Abs. 8 SBG IX). Dies gilt laut § 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX auch die weiteren Stellvertreter*innen, die häufig für die Aufgaben des Amts einbezogen werden.
Welche Fachliteratur erhalte ich von euch?
SBV1:
- Schwerbehindertenrecht -Basiskommentar zum SGB IX
- Grundlagen: SGB IX Teilhabe von Menschen mit Behinderung
- Das gesamte Behinderten- u. Rehabilitationsrecht
SBV2:
- Praxis der Schwerbehindertenvertretung von A bis Z
- Behindertenrecht in der Arbeitswelt (Bolwig)
SBV3:
- SGB IX-Rehabilitation u Teilhabe v Mensch m Behind
- Wie bekomme ich einen Schwerbehindertenausweis?
- Finanzielle Hilfen f. Menschen mit Behinderung