Es geht in die Vorbereitung für die BR-Wahl 2018. Wahlrecht ist Formalrecht und deshalb hier einige Tipps zur BR-Wahl:
- Nach Beginn der Sammlung von Stützunterschriften keine Veränderungen bei der Kandidatenaufstellung
Nachträglich dürfen Kandidat(inn)en grundsätzlich nicht mehr auf der Vorschlagsliste hinzugefügt oder gestrichen werden, wenn schon angefangen wurde, Stützunterschriften zu sammeln. Grund: Unterstützende müssen das Ausmaß ihrer Erklärung abschätzen können. - Keine generelle Briefwahl
Die Ausnahme darf nicht zur Regel gemacht werden. Grund: Die Manipulationsanfälligkeit der Briefwahl. Die Regel ist Präsenzwahl nach dem Gesetzgeber, die Briefwahl die Ausnahme. Das darf nicht umgedreht werden, wenn eine persönliche Stimmabgabe zumindest für einen Teil der im Betrieb tätigen Beschäftigten möglich gewesen wäre. So entschied das Arbeitsgericht Essen am 21.8.2014, Az.: 5 BV 45/14 und bejahte die Anfechtung einer Betriebsratswahl. - Keine Änderung der Wählerliste am Tag der Wahl, auch wenn der Grund noch so plausibel ist
Die Wahlordnung bestimmt in § 4 Abs. 3 Satz 2 Wahlordnung (WO), dass Änderungen und Ergänzungen nur bis zum Tag vor Beginn der Stimmabgabe zulässig sind. Grund: Verhindert werden soll, dass Veränderungen der Wählerliste am Wahltag zu Wahlmanipulationen missbraucht werden können. Eine Missachtung macht die Wahl anfechtbar. So sah es das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 21.3.2017, Az.: 7 ABR 19/15. - Online-Wahl ist unzulässig
Hier ist nicht nur eine Anfechtbarkeit gegeben, sondern nach Auffassung des Gerichts eine Nichtigkeit der Betriebsratswahl. Hintergrund: Grundsätzlich gilt Präsenzwahl. Für den Fall, dass Präsenzwahl nicht möglich ist, sieht die Wahlordnung in § 25 genaue Vorgaben zur Stimmabgabe vor. Die Betriebsratswahl als Online-Wahl durchzuführen, ist ein grober und offensichtlicher Verstoß gegen wesentliche Grundsätze, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl nicht gegeben ist. So sah es kürzlich das Arbeitsgericht Hamburg am in einer Entscheidung vom 7.6.2017, Az.: 13 BV 13/16. - Öffentlichkeit beim Öffnen der Freiumschläge bei Briefwahl
Bei der schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl) öffnet der Wahlvorstand vor Abschluss der Stimmabgabe in öffentlicher Sitzung die Freiumschläge und entnimmt die Wahlumschläge (mit dem Stimmzettel) und die vorgedruckten Erklärungen. Um die Öffentlichkeit herzustellen, muss der Wahlvorstand rechtzeitig den genauen Ort und Zeitpunkt angeben. Das Öffnen der Tür zum Wahlvorstandsbüro reicht dafür nicht aus. So entschied das LAG Köln am 20.5.2016, Az.: 4 TaBV 98/15 in einem Fall zur Wahl einer Schwerbehindertenvertretung. - Achtung: Behinderung der Betriebsratswahl
Die Durchführung einer verpflichtenden Veranstaltung für Beschäftigte während einer Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes kann eine unzulässige Behinderung der Betriebsratswahl darstellen. Im konkreten Fall stand der Zeitpunkt der Wahlversammlungen 6 Wochen vor dem Termin fest. Eine Woche vor der Wahlversammlung informiert der Arbeitgeber darüber, dass sie wegen dringender betrieblicher Gründe (Erste-Hilfe-Ausbildung) nicht stattfinden kann. Das Arbeitsgericht Berlin gab mit Entscheidung vom 29.5.2009, Az.: 16 BVGa 9922/09 mittels einer einstweiligen Verfügung dem Arbeitgeber auf, die Durchführung eines Erste-Hilfe-Lehrgangs zu unterlassen. - Neue Wahl und alte Sünden
Eine grobe Pflichtverletzung innerhalb der vorangegangenen Amtsperiode des Betriebsrats rechtfertigt keinen Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus einem neu gewählten Betriebsrat. Fazit für den Betriebsrat: Das Gesetz setzt am Gremium an. Das macht eine Amtsenthebung am Ende der Amtsperiode für den Arbeitgeber schwerer und ermöglicht dem neugewählten Betriebsrat einen guten Start in die Betriebsratsarbeit. Alter Ballast soll ihn nicht belasten. Dazu entschied das BAG in seiner Entscheidung vom 27.7.2016, Az.: 7 ABR 14/15.
Isabel Eder
Abteilung Mitbestimmung
Klaus Weiß
Abteilung Mitbestimmung
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