Kündigung eines Betriebsrats nach Amtsniederlegung

Kündigung eines Betriebsrats nach Amtsniederlegung

Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds erfordert die Zustimmung des Gremiums oder einen gerichtlichen Beschluss. Diese sogenannte gerichtliche Ersetzung der Zustimmung bezieht sich auf Kündigungsgründe, nicht auf das Amt. Weswegen nach einem Wechsel in den Wahlvorstand kein neues Zustimmungsverfahren erforderlich ist – so das BAG. Nachdem der Betriebsrat seine Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung seiner Vorsitzenden verweigert hatte, wurde diese mit Beschluss des LAG Baden-Württemberg ersetzt. Noch vor Rechtskraft des Beschluss legte die Vorsitzende ihr Betriebsratsamt nieder und wurde später Vorsitzende des Wahlvorstands.
Die Arbeitgeberin kündigte dann das Arbeitsverhältnis vorsorglich einmal vor und einmal nach Rechtskraft des Beschlusses außerordentlich fristlos. Das BAG musste letztinstanzlich über die Wirksamkeit der beiden außerordentlichen Kündigungen entscheiden.

Besonderer Kündigungsschutz für Betriebsrats- und Wahlvorstandsmitglieder

Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 KSchG ist die Kündigung eines Wahlvorstandsmitglieds vom Zeitpunkt seiner Bestellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 BetrVG erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist (§ 15 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 KSchG).
Für Betriebsratsmitglieder findet sich eine vergleichbare Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG.

Unwirksamkeit der ersten Kündigung

Das BAG ließ die Wirksamkeit der ersten Kündigung daran scheitern, dass die nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 KSchG i.V.m. § 103 Abs. 1 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats im Zeitpunkt des Kündigungszugangs weder vorlag noch nach § 103 Abs. 2 BetrVG rechtkräftig gerichtlich ersetzt war. Eine Berufung auf die Nichtigkeit der Kündigung war der Betroffenen nach § 242 BGB nicht verwehrt.
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds eines Wahlvorstands kann in Fällen, in denen es auf die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ankommt, wirksam grundsätzlich erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung erfolgen.

Wirksamkeit der zweiten Kündigung

Hingegen bejahte das BAG die Wirksamkeit der zweiten Kündigung aufgrund der Ersetzung der erforderlichen Zustimmung des Betriebsrats durch den rechtskräftigen Zustimmungsersetzungsbeschluss.
Die Niederlegung des Betriebsratsamtes verhindert nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft eines solchen Beschlusses. Gegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG ist der vom Arbeitgeber verfolgte Anspruch auf Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung aus den von ihm geltend gemachten Gründen.
Wird einem solchen Antrag rechtskräftig stattgegeben, ist die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung aus diesen Gründen ersetzt. Soll eine Kündigung auf dieselben Gründe gestützt werden, bedarf es damit keines neuerlichen Zustimmungs(ersetzungs-)verfahrens mehr.

Autor:
Stelios Tonikidis

Quelle:
© bund-verlag.de (sk)

BAG (16.11.2017) Aktenzeichen 2 AZR 14/17

Peter_VoigtPeter Voigt
Abteilung Arbeits- und Sozialrecht

 

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