Betriebsratsvergütung – eine Ausnahme vom Vergütungssystem

Das Betriebsverfassungsgesetz ist mit Bezug auf die Vergütung von Betriebsräten eigentlich recht deutlich. Das Betriebsratsamt ist nach § 37 Absatz 1 BetrVG ein unentgeltliches Ehrenamt. In der Praxis stellen sich aber immer wieder Fragen, die auch mit Hilfe des Gesetzes nicht ohne weitere rechtliche Einordnung, zu erklären sind.

Vergütungsgrundsätze kurz und knapp

  • Das Ehrenamt ist unentgeltlich auszuführen.
  • Nach § 78 Satz 2 BetrVG darf das Betriebsratsmitglied wegen der Amtsausübung weder benachteiligt, noch begünstigt werden.
  • Mit der Freistellung des Betriebsratsmitgliedes ist das Entgelt zunächst einfach fortzuzahlen (Lohnausfallprinzip).
  • Tarifentwicklungen sind weiterzugeben.
    Bei voller Freistellung ist zum Zeitpunkt des Amtsantritts eine Vergleichsgruppe von Arbeitnehmern ohne Betriebsratsmandat zu bilden, damit auch eine betriebsübliche Entwicklung im Vergleich zu Arbeitnehmern ohne Mandat berücksichtigt werden kann (§ 37 Absatz 4 BetrVG).
  • Alle arbeitsvertraglichen Rahmenbedingungen bleiben grundsätzlich auch mit Wirkung für die Zukunft bestehen. Hat das Betriebsratsmitglied also beispielsweise vor der Wahl 37,5 Wochenarbeitsstunden geleistet, so sind diese auch bei einer vollen Freistellung zu erbringen.

Betriebsratsmitglieder in der Vergütungsstruktur

Jeder Arbeitnehmer wird nach den klassischen Entgeltstrukturen entsprechend der ausgeführten und arbeitsvertraglich übernommenen Tätigkeit bezahlt. Eine Entgeltgruppe für Betriebsräte gibt es nicht und kann es auch nicht geben, da es sich beim Amt des Betriebsrats um ein unentgeltliches Ehrenamt handelt. Aus diesem Grunde verbietet sich auch ein Vergleich des Entgelts zwischen den einzelnen Betriebsratsmitgliedern. Der gesetzeseigene Grundgedanke ist zunächst einfach nur Freistellung für das Ehrenamt. Hieraus ergibt sich der Widerspruch zur üblichen Systematik der Vergütung der Beschäftigten. Betriebsräte werden eben nicht nach der ausgeübten Tätigkeit bezahlt. Dieser Widerspruch ist derzeit leider nicht aufzulösen und wird in der Literatur durchaus kontrovers diskutiert.

Aktuelle Gerichtsentscheidungen

Das Arbeitsgerichts Essen hat gerade erst in zwei Verfahren zur Thematik der Vergütung eines Betriebsratsvorsitzenden entschieden (04.10.2018 – 6 BV 40/18 und 1 Ca 1124/18). Während der Freistellung wurde dieser um drei Entgeltgruppen höher eingruppiert. Anlass der arbeitgeberseitigen Klage war, dass der Betriebsrat die Zustimmung auf Absenkung des Entgelts verweigert hatte. Im ersten Verfahren klagte die Arbeitgeberin daher auf die Zustimmungsersetzung. Die Arbeitgeberin scheiterte in diesem Verfahren, weil das Gericht hier keine Beteiligungsrechte des Betriebsrates feststellte und damit der Arbeitgeberin das Rechtsschutzbedürfnis fehlte.
Im zweiten Verfahren klagte der Betriebsratsvorsitzende die Differenz des Entgelts der höheren Eingruppierung im Vergleich zur ursprünglichen Eingruppierung ein. Die Arbeitgeberin hatte nämlich zwischenzeitig den Betriebsratsvorsitzenden korrigierend zurückgruppiert. Gleichzeitig forderte die Arbeitgeberin in der Widerklage die Rückzahlung des mit der erhöhten Eingruppierung verbundenen Differenzbetrages. Klage und Widerklage scheiterten. Eine höhere Vergütung zugunsten des Betriebsratsvorsitzenden wäre allenfalls aufgrund der betriebsüblichen Entwicklung geschuldet gewesen. Hier erfolgte die höhere Eingruppierung allerdings mit Bezug auf das Betriebsratsamt und damit entgegen der Vergütungsgrundsätze für Betriebsräte. Positiv an der Entscheidung ist, dass ein Anspruch auf Rückforderung des überzahlten Entgelts ebenfalls nicht bestand. Denn auch die Arbeitgeberin habe durch die Gewährung des erhöhten Entgelts gegen das Begünstigungsverbot verstoßen.

Fazit

Der vom Gesetzgeber verfolgte Grundgedanke des Ehrenamtes soll eine freie vom Entgelt unbelastete Entscheidung im Gremium ermöglichen und gegenüber dem Arbeitgeber die Entscheidungsfreiheit erhalten. Dessen unbenommen können der Beitrag und der Einsatz von Betriebsräten für die Belegschaft und den Erfolg des Betriebes nicht hoch genug geschätzt werden. Eine amtsbezogene Vergütung des Betriebsrates kann jedoch leicht eine unzulässige Begünstigung darstellen.

Nicolas Ballerstaedt
Abt. Mitbestimmung