Keine Überwachung von Mitarbeitern ins Blaue hinein
Unternehmen dürfen ihre Beschäftigten nur überwachen lassen, wenn ein triftiger Grund vorliegt. Überwachungen ins Blaue hinein aufgrund pauschaler Vermutungen sind unzulässig. Die gewonnenen Beweise sind im Kündigungsschutzprozess nicht verwertbar – so hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschieden.
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