Wer nur einen Teil seiner Zeit in der Ausbildung verbringt, kann auch nur für diese Stunden eine Vergütung bekommen. Eine tarifliche Regelung, nach der sich die Ausbildungsvergütung von Teilzeit-Azubis anteilig berechnet, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Fall entschieden.
Das war der Fall
Eine Verwaltungsfachangestellte absolvierte ihre Ausbildung in Teilzeit, und zwar mit 30 statt 39 Stunden pro Woche. Für sie galt der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD). Die ausbildende Stadt zahlte ihr eine anteilig gekürzte monatliche Vergütung. Für drei Monate je Ausbildungsjahr nahm die Frau – ebenso wie Auszubildende in Vollzeit – blockweise an wöchentlich 28 Stunden Berufsschulunterricht teil. Auch für diese erhielt sie die Teilzeitausbildungsvergütung. Ihre Kollegen in Vollzeitausbildung erhielten dafür die volle Vergütung.
Die Azubine klagte die Differenz zur Vollzeitvergütung ein. Sie argumentierte, der TVAöD sehe bei Verringerung der wöchentlichen Ausbildungszeit keine Kürzung der Ausbildungsvergütung vor. Außerdem werde sie gegenüber Vollzeitauszubildenden benachteiligt, die während des Blockunterrichts bei gleicher Unterrichtszeit die volle Ausbildungsvergütung erhielten.
So entschied das Gericht
Nach Klageabweisung in erster Instanz und Obsiegen in der Berufung wies auch das Bundesarbeitsgericht ihre Klage zurück: Der TVAöD sehe vor, dass Teilzeit-Auszubildende nur eine zeitanteilige Vergütung bekommen und die Höhe der Ausbildungsvergütung in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Ausbildungsstunden zu bestimmen sei. Das stehe im Einklang mit dem Berufsbildungsgesetz.
Die Berufsschulzeit werde in die Berechnung der Ausbildungsvergütung nicht einbezogen. Seien Auszubildende von der betrieblichen Ausbildung freigestellt, um am Berufsschulunterricht teilzunehmen, bestehe nach TVAöD nur ein Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung.
- Two students checking savings to pay for education: Elnur I AdobeStock