In seiner Entscheidung vom 28. Juli 2020 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) ausgeführt, dass Verstöße gegen die Ladungsvorschriften aus § 29 Abs. 2 Satz 1 und 3 BetrVG, nach denen der Betriebsratsvorsitzende – und im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter – die Sitzungen des Betriebsrats einberuft und die anderen Betriebsratsmitglieder hierzu lädt, die Unwirksamkeit eines auf einer solchen Sitzung gefassten Betriebsratsbeschluss zur Folge haben.
Das war der Fall
Der Arbeitgeber einer Niederlassung der Daimler AG benötigt für geplante Umgruppierungen die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG. Dieser verweigert die Zustimmung. Der Beschluss für diese Zustimmungsverweigerung erging allerdings auf einer Betriebsratssitzung, zu der – krankheitsbedingt – nicht der Betriebsratsvorsitzende eingeladen hat, sondern ein einfaches Betriebsratsmitglied. Der Stellvertreter des Vorsitzenden befand sich in Urlaub.
Der Arbeitgeber führt die Umgruppierung trotz der Verweigerung durch, ohne die gerichtliche Zustimmungsersetzung beantragt zu haben. Er hält den Beschluss für unwirksam und damit die Zustimmung für erteilt.
Das sagt das Gericht
Das BAG wies den Antrag des Betriebsrats als unbegründet zurück, da der Arbeitgeber zur Einleitung dieser Verfahren nicht verpflichtet gewesen sei. Der Betriebsrat habe die Zustimmung nicht wirksam fristgerecht gegenüber dem Arbeitgeber im Sinne von § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verweigert. Der Zustimmungsverweigerung habe kein wirksamer Beschluss des Betriebsrats zugrunde gelegen. Die Betriebsratssitzung sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden.
Das BAG führte in seiner Entscheidung aus, dass es sich bei den Regelungen in § 29 Abs. 2 Satz 1 und 3 BetrVG, nach denen der BR-Vorsitzende und im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter die Sitzungen des Betriebsrats einberufen und die anderen Mitglieder lädt, um wesentliche Verfahrensvorschriften handelt. Deren Verletzung führe zur Unwirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses. Die strengen Formvorschriften sollen eine ordnungsgemäße Arbeit des Betriebsrats gewährleisten. Könnte jedes Mitglied eine Sitzung einberufen und zu dieser einladen, besteht die Gefahr, dass eine strukturierte und damit zielorientierte Arbeit des Betriebsrats nicht mehr gewährleistet wäre.
Nachträgliche Heilung offengelassen
Die Frage, ob dem Betriebsrat auch ohne Einberufung einer Sitzung und Ladung durch dessen Vorsitzenden ein Recht zum Selbstzusammentritt zustehen kann, sowie die Frage einer nachträglichen Heilung des Betriebsratsbeschlusses wurden von dem Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung letztlich offengelassen.
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