Freigestellte Betriebsratsmitglieder erhalten ihr normales Gehalt weiter. Dazu gehören auch Zulagen, die pauschaliert gezahlt werden dürfen. Doch was ist, wenn das Betriebsratsmitglied ohne sein Ehrenamt aufgestiegen wäre?
Dann richten sich die Zulagen nach der neuen Tätigkeit – so das BAG.
Für freigestellte Betriebsratsmitglieder gilt das Lohnausfallprinzip. Sie bekommen ihr Gehalt einschließlich aller Zulagen weiter gezahlt. Und sie dürfen gegenüber den Kollegen weder begünstigt noch benachteiligt werden. Doch immer wieder gibt es Streitigkeiten um die korrekte Bezahlung.
Das war der Fall
Der Kläger ist Betriebsratsmitglied bei der Flughafengesellschaft Frankfurt. Vor seiner Freistellung im Jahr 2006 war er als sog. »Ramp Agent« beschäftigt, die Bezahlung erfolgte nach TVöD. Diese Tätigkeit erfolgte im Schichtdienst und beinhaltete regelmäßig Mehrarbeit sowie Arbeit zu ungünstigen Zeiten (Wochenende, Feiertage). Sowohl die Schichtzulage als auch die »pauschal variable Zulage« für die Arbeit zu ungünstigen Zeiten wurden auch während der Freistellung zunächst weiter gezahlt.
Allerdings wurde der Betriebsrat dann höher gruppiert – unter der Prämisse, dass er sich ohne die Freistellung auf die Position eines »Aufgabenleiters Betrieb und Verfahren« weiterentwickelt hätte. Die Zulagen wurden zunächst unverändert weiter gezahlt, zuletzt wurde deren Zahlung aber eingestellt. Der Betriebsrat verlangt nun die Weiter-Zahlung dieser Zulagen.
Das sagt das Gericht
Das Gericht lehnt die Zahlung der vom Betriebsrat gewünschten Zulagen ab.
Zwar haben Betriebsratsmitglieder grundsätzlich Anspruch auf Zahlung von Zulagen, wenn sie die vorher erhalten haben. Es gilt das Lohnausfallprinzip. Betriebsratsmitglieder müssen (nach § 37 Abs. 2 BetrVG) genau denselben Lohn erhalten wie vor Amtsübernahme bzw. Freistellung. Zum Lohn gehören neben dem Grundgehalt auch sämtlich Zulagen für Mehr-, Schicht-, Nacht- Akkord- und Sonntagsarbeit, außerdem Erschwernis- und Schmutzzulagen.
Es spricht auch nichts gegen pauschalierte Monatszahlungen. Weil das freigestellte Betriebsratsmitglied die Tätigkeit, an die die Zulagen gekoppelt sind, sowieso nicht mehr ausübt, muss die Berechnung derselben hypothetisch erfolgen. Wichtig ist nur, dass es sich bei den pauschalierten Zahlungen nicht um eine versteckte Vergütung für das Betriebsratsmitglied handelt. Das wäre mit dem Begünstigungsverbot nach § 78 Abs. 2 BetrVG nicht vereinbar.
Fragt sich nun, was passiert, wenn das Betriebsratsmitglied – hätte es weiter gearbeitet – beruflich aufgestiegen wäre. Dann ist die neue Tätigkeit für die Berechnung des Gehalts relevant. Im konkreten Fall hätte das Betriebsratsmitglied die Funktion eines Aufgabenleiters übernommen. Aufgabenleiter erbringen aber weder Schichtdienst noch Tätigkeiten zu ungünstigen Zeiten. Zulagen kommen daher für die neue Tätigkeit nicht in Betracht. Das Betriebsratsmitglied wurde stattdessen ja auch höhergruppiert in die Tarifgruppe, die es als Aufgabenleiter verdient.
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