Arbeitgeber dürfen über Bewerberinnen und Bewerber im Rahmen des Auswahlverfahrens anlassbezogen Informationen mit Google einholen. Allerdings haben diese Arbeitgeber die Pflicht, die gegoogelten Personen über diese Datenverarbeitung zu informieren – so das LAG Düsseldorf.
Das war der Fall
Der Kläger bewarb sich auf eine befristete Stelle als Volljurist an einer Universität. Neben der rechtlichen Beratung umfasste die Position u.a. auch die AGG-Beschwerdestelle. Während des Auswahlverfahrens merkte ein Universitätsmitarbeiter an, dass ihm der Name des Klägers bekannt vorkäme, woraufhin eine Google-Recherche ergab, dass der Kläger erstinstanzlich wegen (versuchten) Betrugs in mehreren Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten auf Bewährung verurteilt (nicht rechtskräftig) wurde. Über die Google-Recherche wurde er vorher nicht informiert. In den angeklagten Betrugsfällen wurde dem Kläger hauptsächlich vorgeworfen, Bewerbungen fingiert zu haben, um Entschädigungszahlungen nach AGG wegen Diskriminierung von potenziellen Arbeitgebern einzufordern.
Die Universität hielt nach Durchführung der Auswahlgespräche eine andere Bewerberin für geeigneter und lehnte den Kläger ab. Der Kläger erfuhr durch spätere Akteneinsicht von der Verarbeitung der Daten aus der Google-Recherche. Er hielt diese für unrechtmäßig und forderte Schadenersatz.
Das sagt das Gericht
Das LAG Düsseldorf sah die Verarbeitung der Daten aus der Google-Recherche ( nicht rechtskräftige Verurteilung) als rechtmäßig an. Jedoch hätte der Kläger darüber informiert werden müssen. Dafür dass dies unterblieben ist, steht ihm eine Entschädigung zu, so das LAG.
Die Datenverarbeitung war auch ohne Einwilligung des Klägers rechtmäßig. Dies wird gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b DSGVO, da sie zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen – nämlich zur Anbahnung des Arbeitsvertrags – erforderlich war.
Das Gericht führt aus, dass die Formulierung „auf Anfrage der betroffenen Person“ in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b DSGVO nicht bedeutet, der Betroffene müsse selbst beim Arbeitgeber danach fragen, sondern die Anfrage ist bereits in der Bewerbung um die Stelle selbst zu sehen.
Die Google-Recherche wurde durch das LAG auch als erforderlich angesehen. Der Zweck der Datenerhebung war die Feststellung der Eignung des Klägers für die Stelle, zumal die Position die Betreuung der AGG-Beschwerdestelle zur Aufgabe beinhaltete.
Der Arbeitgeber wäre aber verpflichtet gewesen, den Kläger über die Verarbeitung der Daten, hier das Strafurteil, nach Art. 14 Abs. 1 lit. d DSGVO zu informieren. Da er dies unterließ, muss er dem Kläger gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO eine Entschädigung in Höhe von 1.000 € wegen immateriellen Schadens zahlen.
Das LAG begründet dies damit, dass der Kläger zum bloßen Objekt der Datenverarbeitung geworden ist und einen erheblichen Kontrollverlust mit negativen Auswirkungen auf die Auswahlentscheidung erlitt.
Weiterer Praxishinweis
Bei der Google-Recherche handelte es sich um öffentlich zugängliche Daten. Rechtlich anders könnte es zu beurteilen sein, wenn Soziale Medien durchsucht werden.
Im Übrigen beschäftigte sich das LAG in dem Urteil auch mit der Formulierung »vorzugsweise erste Berufserfahrung« in der Stellenanzeige. Diese Formulierung ist – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht altersdiskriminierend. Vielmehr öffnet sie das Bewerbungsverfahren für alle Personen, d.h. für solche ohne, mit erster oder mit bereits erheblicher Berufserfahrung.
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