Erben bekommen Geld für Resturlaub

Die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen Arbeitgeber Geld für nicht genommenen Urlaub verlangen. Der Verstorbene vererbt seinen Anspruch. Das hat der EuGH entschieden.

In zwei verhandelten Fällen verlangten die Witwen von deutschen Arbeitnehmern, die vor ihrem Tod nicht alle Urlaubstage genommen hatten, eine Ausgleichszahlung – die Arbeitgeber lehnten das ab.

Das mit diesen Rechtsstreitigkeiten befasste BAG legte die Sache dem EuGH vor und fragte, wie die unionsrechtlichen Regelungen auszulegen seien, nach denen jeder Arbeitnehmer bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhält und dieser Anspruch außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf.

BAG legt Fall dem EuGH vor

Das BAG wollte die rechtliche Beurteilung für den Fall wissen, dass eine entsprechende finanzielle Vergütung nach dem nationalen Recht nicht Teil der Erbmasse wird, wie in Deutschland. Der mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfolgte Erholungszweck sei nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht mehr erreichbar.

Mit seinem Urteil bestätigt der EuGH, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod untergeht. Außerdem können die Erben eines Arbeitnehmers eine finanzielle Vergütung für den von ihm nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen.

Anspruch folgt aus Unionsrecht

Sofern das nationale Recht diese Möglichkeit – wie in Deutschland – ausschließt und daher mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, ergibt sich laut EuGH der Anspruch direkt aus dem europäischen Recht – und zwar sowohl gegenüber einem öffentlichen als auch gegenüber einem privaten Arbeitgeber.

Zwar sei es richtig, dass der Erholungszweck nach dem Tod hinfällig sei – aber der Vergütungsanspruch bei nicht genommenem Urlaub stehe auf zwei Säulen: Das Recht auf bezahlten Jahresurlaub umfasst auch einen Anspruch auf Bezahlung im Urlaub und – eng mit diesem Anspruch verbunden – den Anspruch auf finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub.

Finanzieller Ausgleich geht auf Erben über

Diese finanzielle Komponente ist rein vermögensrechtlicher Natur und daher dazu bestimmt, in das Vermögen des Arbeitnehmers überzugehen. Im Falle dessen Todes treten die Erben ein.

Wenn eine nationale Regelung nicht im Einklang mit dem Unionsrecht ausgelegt werden kann, muss das entsprechende Gericht diese unbeachtet lassen und dafür Sorge tragen, dass die Erben die Vergütung erhalten.

bund-verlag.de (mst)

EuGH (06.11.2018)
Aktenzeichen C-569/16 und C-570/16