Wer schon seit 2018 eine Erwerbsminderungsrente bezieht, hat keinen Anspruch auf eine Neuberechnung seiner Rente nach den heute geltenden günstigeren Regelungen. – so das Bundessozialgericht (BSG). Allerdings können Bestandsrentner ab 2024 mit einem Rentenzuschlag rechnen.
Darum geht es
Zwei 1956 bzw. 1957 geborene Personen beziehen aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen, die einer weiteren Erwerbstätigkeit entgegenstehen, seit 2004 bzw. 2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie gehören damit zur Gruppe der Bestandsrentner.
In den Jahren 2018 und 2019 sind gesetzliche Regelungen in Kraft getreten, die verlängerte Zurechnungszeiten bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten bedeuten. Die damit verbundene, teils erhebliche Verbesserung kommt aber nur den Neurentnern zugute. Die Kläger forderten eine Gleichbehandlung und eine Berücksichtigung der neuen Zurechnungszeiten auch bei ihren Renten.
Der Rentenversicherungsträger und die Vorinstanzen lehnten das ab (LSG Nordrhein-Westfalen v. 13.03.2020 – L 14 R 883/19 und Schleswig-Holsteinisches LSG v. 21.01.2021 – L 1 R 160/18).
Das sagt das BSG
Der 5. Senat des BSG hat diese Entscheidungen bestätigt. Es verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG), die zum 1. Januar 2018 und 1. Januar 2019 eingeführten Leistungsverbesserungen auf die ab diesen Stichtagen neu hinzukommenden Erwerbsminderungsrentner zu begrenzen.
Das Bundesverfassungsgericht hat einen Prüfungsmaßstab für solche Stichtagsregelungen entwickelt. Danach war ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht feststellbar. Die vom Gesetzgeber angeführten Gründe für die Differenzierung zwischen Bestands- und Neurentnern sind sachlich nachvollziehbar und nicht willkürlich.
Es entspreche einem Strukturprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung, dass Leistungsverbesserungen ebenso wie Leistungskürzungen grundsätzlich nur für neu bewilligte Renten gelten. Der Gesetzgeber durfte auch auf den erheblichen organisatorischen und finanziellen Mehraufwand bei sofortiger Einbeziehung der Bestandsrentner abstellen.
Zuschlag für Bestandsrentner ab 1. Juli 2024
Zudem war zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mittlerweile für die Bestandsrentner einen Zuschlag zu ihrer Erwerbsminderungsrente und ebenso zu einer daran anschließenden Altersrente eingeführt hat, der ihnen ab dem 1. Juli 2024 zustehen wird. Der 5. Senat hat deshalb davon abgesehen, die Verfahren – wie von den Klägern gefordert – auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesver-fassungsgerichts einzuholen, ob die gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist.
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Quelle
BSG (10.11.2022)
Aktenzeichen B 5 R 29/21 R und B 5 R 31/21 R
BSG, Pressemitteilung Nr. 42/2022 vom 10.11.2022