BAG bestätigt Einsichtsrecht in Gehaltslisten
Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat auf dessen Verlangen Einblick in die Brutto-Gehaltslisten mit Namensnennung gewähren. Anonymisierte Gehaltslisten reichen nicht aus. Datenschutzrechtliche Bedenken stehen dem Einsichtsrecht nicht entgegen. Einblick nimmt jeweils der Betriebsausschuss oder der Betriebsratsvorsitzende – so nun das BAG. In letzter Zeit gab es mehrere Urteile der Landesarbeitsgerichte zur Frage des Einsichtsrechts des Betriebsrats […]
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