Um Personalengpässe auszugleichen, versetzen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer gerne in andere Bereiche. So auch bei einem Call-Center. Doch das geht nicht ohne Betriebsrat. Auch der Wechsel eines Mitarbeiters vom Privatkunden- in den Geschäftskundenservice ist eine Versetzung. Die bedarf der Mitbestimmung – so das LAG Düsseldorf.
Im Arbeitsleben ist Flexibilität gefragt. Mitarbeiter werden häufig zwischen verschiedenen Bereichen hin- und her geschoben, um auf geänderte Auftrags- oder Produktionslagen zu reagieren. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter im Rahmen des Direktionsrechts auf einen anderen Arbeitsplatz oder auch an einen anderen Standort versetzen. Doch geht das nicht ohne Betriebsrat. Jedenfalls dann, wenn es sich um eine echte Versetzung im Rahmen des § 99 BetrVG handelt. Dann ist die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich.
Worum ging es in dem Fall?
Ein Callcenter erledigt die Kundenbetreuung eines Postdienstleisters. Es ist so organisiert, dass die Services jeweils für die Privat- und die Geschäftskunden strikt getrennt sind und von unterschiedlichen Mitarbeitern erledigt werden. Im Privatkundenservice nehmen die Mitarbeiter Anfragen von Privatkunden entgegen, die etwa den Verlust eines Pakets melden. Es werden ausschließlich eingehende Anfragen beantwortet.
Im Geschäftskundenservice nehmen die Mitarbeiter Anfragen von außen entgegen und werden selbst aktiv tätig (inbound und outbound). Sie stellen Kontakt zu Kunden her, sowohl per Telefon als auch per Mail. Die Abteilungen verwenden zudem unterschiedliche Softwareprogramme und Produkte in ihren Abteilungen.
Bislang erfolgten Umsetzungen innerhalb dieser Services, etwa um Personalengpässe temporär oder für längere Zeit auszugleichen, meist ohne Beteiligung des Betriebsrats. Dieser wollte nun wissen, ob das in Ordnung ist.
Wie entschied das Gericht?
Will der Arbeitgeber einen Beschäftigten des Callcenters vom Privat- in den Geschäftskundenbereich versetzen (oder umgekehrt), so braucht er dafür die Zustimmung des Betriebsrats. So die Richter. Jedenfalls dann, wenn es sich um eine echte Versetzung im Sinne des § 99 BetrVG handelt. Und eine solche liegt vor, wenn
- der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsbereich zuteilt und
- die Zuteilung voraussichtlich länger als einen Monat dauert oder
- die Zuteilung mit einer erheblichen Änderung der Arbeitsumstände verbunden ist.
Entscheidend für die Frage, ob es sich um einen »anderen Arbeitsbereich« handelt, ist, ob sich das gesamte Bild der Tätigkeit so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines Beobachters als eine »andere« anzusehen ist.
Dass es bei einem Wechsel vom Privat- in den Geschäftskundenservicebereich (oder umgekehrt) um einen neuen, also »anderen Arbeitsbereich« geht, zeigt allein die Tatsache, dass in jedem Fall Qualifizierungen notwendig sind. Denn die Art der Tätigkeit ist eine andere und verlangt andere Fähigkeiten.
Die Art der Kundenansprache ist unterschiedlich, je nachdem ob es sich um Privat- oder Geschäftskunden handelt. Nur bei letzteren sind englische Sprachkenntnisse erforderlich. Es werden unterschiedliche Software-Programme eingesetzt, die Arbeitsabläufe differieren.
Damit steht fest: Der Betriebsrat hätte zustimmen müssen, ohne ihn ist die Maßnahme unwirksam.
Quelle:
LAG Düsseldorf (31.01.2018) Aktenzeichen 4 TaBV 113/16
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Peter Voigt
Abteilung Arbeits- und Sozialrecht