Schadenersatz wegen unvollständiger Datenschutzauskunft des Arbeitgebers

Mit Urteil vom 5. März 2020 (Az. 9 Ca 6557/18) hat das Arbeitsgericht Düsseldorf einem Arbeitnehmer einen Schadenersatz in Höhe von 5.000 Euro gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber zugesprochen, weil dieser dem Arbeitnehmer keine vollständige Datenauskunft nach DSGVO erteilt hatte. Die Berufung ist beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf anhängig.

In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Arbeitnehmer seinen ehemaligen Arbeitgeber verklagt, gegenüber dem er einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht hatte. Der Arbeitgeber hatte diesen jedoch erst etwa fünf Monate später und unvollständig beantwortet. Mit der Berufung auf einen immateriellen Schaden hatte der Arbeitnehmer die Zahlung eines Schadenersatzes nach Art. 82 DSGVO in Höhe von zwölf Bruttomonatsgehältern (circa 140.000 Euro) gefordert. Begründet wurde das damit, dass der europäische Verordnungsgeber vorsehe, dass der Schadenersatz nicht nur den erlittenen Schaden abdecken, sondern auch abschreckend wirken solle, und der beklagte Arbeitgeber über einen beträchtlichen Umsatz verfüge.

5.000 Euro Schadensersatzanspruch

Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts Düsseldorf wurden dem Arbeitnehmer über einen Zeitraum von fünf Monaten unvollständige Angaben hinsichtlich des Zwecks der Verarbeitung und der Art der Daten erteilt. Es gewährte dem Arbeitnehmer daher einen (immateriellen) Schadenersatzanspruch in Höhe von insgesamt 5.000 Euro (für die ersten zwei Monate der Verspätung jeweils 500 Euro, für die weiteren etwa drei Monate jeweils 1.000 Euro und für die beiden inhaltlichen Mängel der Auskunft jeweils 500 Euro). Das Arbeitsgericht hat hierbei zugunsten des Arbeitgebers berücksichtigt, dass die Verstöße lediglich fahrlässig erfolgten.

Urteil noch nichts rechtskräftig

Abzuwarten bleibt jedoch, ob das Landesarbeitsgericht Düsseldorf das Urteil des Arbeitsgerichts insbesondere hinsichtlich der Schadenshöhe bestätigen wird. Sollte das der Fall sein, müssten Arbeitgeber zukünftig mit hohen Schadenersatzzahlungen rechnen, wenn Auskünfte gegenüber ihren gegenwärtigen oder ehemaligen Beschäftigten falsch und/oder verspätet erteilt werden.

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