Des Deutschen liebstes Kind – der Dienstwagen mit dem Recht zur Privatnutzung – führt vor dem Hintergrund des betriebsverfassungsrechtlichen Begünstigungsverbots regelmäßig zu Konflikten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dabei setzen Betriebsverfassungsrecht und Rechtsprechung einem derartigen Vorgehen klare Grenzen: Ein Arbeitgeber, der einem viel reisenden Betriebsrat für diese Reisen einen Firmenwagen überlässt, darf keine private Nutzung gewähren, wenn dem Betriebsratsmitglied ohne seine Amtstätigkeit ein Dienstwagen nicht zugestanden hätte. Das bestätigte das LAG Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 11. Februar 2020.
Das war der Fall
In dem zu entscheidenden Fall stritten die Parteien über einen Anspruch des Klägers auf Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung. Der Kläger wurde 1992 als Kfz-Mechaniker eingestellt, jedoch kurz nach Beginn seines Arbeitsverhältnisses in den Betriebsrat gewählt und war mit Unterbrechungen bis März 2018 freigestellter Betriebsratsvorsitzender, ab März 2018 freigestelltes Betriebsratsmitglied.
Bei der Beklagten gab es eine Dienstwagenrichtlinie, die eine funktionsbedingte Überlassung eines persönlich zugeordneten Dienstwagens vorsah, wenn der Reiseaufwand mehr als 50 % der Tätigkeit einnimmt. Die Beklagte überließ dem Kläger 2001 zur Ausübung seines Betriebsratsamtes einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen durfte. 2018 forderte die Beklagte den Kläger zur Rückgabe des Dienstwagens auf – mit der Begründung, als freigestelltes Betriebsratsmitglied würden die Voraussetzungen der Dienstwagenrichtlinie nicht mehr vorliegen. Der Kläger gab den Dienstwagen zurück und nutzt seither für seine Betriebsratstätigkeit ein ihm persönlich zugewiesenes Fahrzeug aus dem Fuhrpark der Beklagten, das ihm jedoch nicht zur privaten Nutzung zur Verfügung steht. Das Betriebsratsmitglied klagte auf erneute Überlassung eines Dienstwagens zur dienstlichen und privaten Nutzung.
So entschied das Gericht
Nach Auffassung des Gerichts verstieß die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG, sodass die Überlassungsvereinbarung nichtig war. Danach dürfen Gremiumsmitglieder wegen der Betriebsratstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Für eine Begünstigung genügt die objektive Besserstellung gegenüber Nichtbetriebsratsmitgliedern. Das Begünstigungsverbot führt dazu, dass die Gewährung von Vergütungsbestandteilen untersagt ist, die die-/derjenige ohne Betriebsratstätigkeit nicht erhalten hätte. Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung kann ein freigestelltes Betriebsratsmitglied deshalb nur dann verlangen, wenn ihm der Arbeitgeber einen solchen Dienstwagen vor der Freistellung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zur Verfügung gestellt hatte.
Weder als Kfz-Mechaniker noch als Teamleiter hätte der Kläger jedoch einen Dienstwagen beanspruchen können. Vielmehr hat die Beklagte dem Kläger das Dienstfahrzeug für die Ausübung seines Betriebsratsamtes überlassen. Mit der Einräumung der privaten Nutzung ließ das Unternehmen dem Betriebsrat einen geldwerten Vorteil zukommen, den er ohne sein Betriebsratsamt nicht erhalten hätte. Die Notwendigkeit, als Betriebsrat Reisen durchzuführen, mag dazu führen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Betriebsrat als Sachmittel ein Dienstfahrzeug zu überlassen. Dafür genügt jedoch die Überlassung eines Poolfahrzeugs, das am Ende des Arbeitstags im Betrieb abgestellt werden muss.
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