Überstunden können mit Gehalt abgegolten sein

Zehn Stunden Mehrarbeit im Monat, die mit dem üblichen Gehalt abgegolten sind: Auch für Geringverdiener ist eine solche Regelung zulässig. Diese ist weder sittenwidrig noch überraschend oder intransparent. Deshalb durfte eine solche Klausel im Standardarbeitsvertrag stehen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern.

Das war der Fall

Geklagt hatte ein Mitarbeiter einer Finanzbuchhaltung, der bei einer 40-Stunden-Woche ein monatliches Bruttogehalt von 1.800 Euro bezog. In seinem Arbeitsvertrag war geregelt, dass mit dem Gehalt monatlich zehn Stunden Mehrarbeit bereits abgegolten sind. Das hielt der Mann für unwirksam und verlangte vom Arbeitgeber eine zusätzliche Vergütung für die Überstunden in Höhe von 940 Euro.

So entschied das Gericht

Laut Gericht ist die im Arbeitsvertrag vereinbarte Pauschalvergütung zulässig. Eine Pauschalabgeltung für zehn Stunden Mehrarbeit im Monat ist dem Urteil zufolge weit verbreitet und deshalb nicht ungewöhnlich. Zudem war die Klausel transparent formuliert: Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich für den Arbeitnehmer laut Urteil klar und verständlich, wie viele Stunden Mehrarbeit auf ihn zukommen können.

Auch das vergleichsweise geringe Gehalt spielt bei der Wirksamkeit der Pauschalabgeltung keine Rolle. Eine solche Klausel könne bei jeder Vergütung vereinbart werden. Sie könne erst dann unter Umständen als sittenwidrig gelten, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.

Das muss der Betriebsrat beachten

Wenn es sich – wie in der Praxis auch bei Arbeitsverträgen häufig – um einen vorformulierten Standardarbeitsvertrag handelt, gelten hohe Anforderungen an die Wirksamkeit der darin enthaltenen Klauseln. Die Klauseln müssen an den Vorschriften für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gemessen werden. Das bedeutet: Eine AGB-Klausel ist unwirksam, wenn sie nicht klar und verständlich formuliert ist.

Bei Überstundenklauseln ist ganz wichtig, dass der Beschäftigte erkennt, wie viele Überstunden er leisten muss. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts genügt eine Klausel, wonach erforderliche Überstunden mit dem Monatsgehalt abgegolten sind, nicht dem Transparenzgebot.

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