Der europäische Gesetzgeber hat eine Arbeitsbedingungenrichtlinie erlassen – zur einheitlichen Unterrichtung der Beschäftigten in der EU über die wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses. Mittlerweile ist sie in deutsches Recht umgesetzt. Welche Auswirkungen hat dies? Und was müsst Ihr als Interessenvertreter dazu wissen?
1. Was ändert sich im Nachweisgesetz?
Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber, ihre Arbeitnehmer über wesentliche Aspekte des Arbeitsverhältnisses zu informieren. So mussten sie schon bislang innerhalb eines Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen, die Niederschrift unterzeichnen und dem Arbeitnehmer aushändigen.
Neu ist, dass Verstöße sanktioniert werden. Informiert der Arbeitgeber nicht ordnungsgemäß, kann das nunmehr mit einem Bußgeld geahndet werden. Bei neuen Arbeitsverträgen, die ab dem 1.8.2022 abgeschlossen werden, haben Arbeitgeber zudem zusätzliche Informationspflichten, etwa über das Enddatum bei befristeten Arbeitsverhältnissen, die Dauer der Probezeit, die Zusammensetzung der Vergütung oder das Verfahren bei Kündigung.
Wichtig ist: Der Arbeitgeber muss weiterhin die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen, die Niederschrift unterzeichnen und dem Arbeitnehmer aushändigen. Informationen per E-Mail reichen nicht.
2. Was ändert sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz?
Arbeitgeber sind jetzt verpflichtet, von sich aus Teilzeitbeschäftigte über entsprechende Arbeitsplätze, regelmäßig Vollzeitarbeitsplätze, die besetzt werden sollen, zu informieren. Außerdem müssen Arbeitgeber auf den Wunsch von Teilzeitbeschäftigten, ihre Arbeitszeit zu verändern innerhalb eines Monats reagieren und eine begründete Antwort geben. Das gilt auch bei befristet Beschäftigten auf Entfristung. Und bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss die Probezeit nunmehr verhältnismäßig sein.
3. Wann ist die Probezeit befristeter Arbeitsverhältnisse verhältnismäßig?
Die Dauer der Probezeit ist an die Dauer der befristeten Beschäftigung anzupassen. Das gibt jetzt das Teilzeit- und Befristungsgesetz vor. Was das für die Praxis bedeutet, ist noch offen. Als verhältnismäßig dürfte bei Arbeitsverhältnissen von weniger als zwölf Monaten eine Probezeit von bis zur Hälfte der geplanten Dauer des Arbeitsverhältnisses anzusehen sein.
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