Zum 1. Oktober steigt der gesetzliche Mindestlohn auf zwölf Euro – dadurch verschieben sich weitere Lohngrenzen nach oben. Mehr Spielraum bleibt den Arbeitgebern beim Corona-Schutz: Die neue Corona-ArbSchV schreibt ein betriebliches Hygienekonzept und Gefährdungsbeurteilungen vor, aber keine Pflicht, den Beschäftigten Homeoffice anzubieten.
Mindestlohn
m 30.06.2022 wurde das Mindestlohnanpassungsgesetz verkündet. Zum 1. Oktober 2022 steigt der Mindestlohn auf EUR 12,00 brutto pro Zeitstunde. Diese Mindestlohnhöhe hat Bestand bis zum 31.12.2023. Für die Zeit danach wird die mit Arbeitgeber- und Gewerkschaftsvertretern besetzte Mindestlohnkommission wieder turnusmäßige Anpassungen vorschlagen.
Mini- und Midi-Jobs
Der steigende Mindestlohn wirkt sich auch auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung aus: Dadurch wird aus dem bislang als Dadurch wird aus dem als 450-Euro-Job bekannten Mini-Job ab 1. Oktober ein 520-Euro-Job. Wird die Geringfügigkeitsgrenze regelmäßig überschritten, führt dies wie bisher zur Sozialversicherungspflicht.
Die Entgeltspanne für sog. Midi-Jobs im Übergangsbereich steigt von derzeit EUR 450,01 bis EUR 1.300 auf EUR 520,01 bis EUR 1.600 monatlich, Hat eine geringfügige Beschäftigung schon vor dem 1.10.2022 begonnen, gelten für Mini-Jobs mit einem regelmäßigen Monatsentgelt von EUR 450,01 bis EUR 520,00 Bestandsschutzregelungen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (bis zum 31.12.2023).
Corona-Arbeitsschutzverordnung
Wie berichtet, hat das Bundeskabinett eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) beschlossen, die vom 1. Oktober bis 7. April 2023 gilt.
Die neue Corona-ArbSchV verpflichtet die Unternehmen weiterhin dazu, ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen. Arbeitgeber werden nicht direkt verpflichtet, bestimmte Maßnahmen zu treffen, müssen aber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung prüfen, welche Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz angezeigt sind.
Zu prüfen sind insbesondere nach § 2 Abs. 2 Corona-ArbSchV:
1. die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,
2. die Sicherstellung der Handhygiene,
3. die Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
4. das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen,
5. die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten,
6. das Angebot gegenüber Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen,
7. das Angebot an Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, sich zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos sich regelmäßig kostenfrei testen zu lassen.
Maskenpflicht im Betrieb
Hinsichtlich einer Maskenpflicht bestimmt § 2 Abs. 3 Corona-ArbSchV, dass der Arbeitgeber seinen Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) bereitstellen muss, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern, bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen.
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