Ein Arbeitgeber hat grundsätzlich Fürsorgepflichten gegenüber seinen Mitarbeiter*innen. Dazu gehört auch und gerade in Zeiten der Corona-Pandemie der Gesundheits- und Infektionsschutz, der die persönlichen Interessen Einzelner überwiegt. Das Arbeitsgericht Siegburg entschied deshalb, dass der Arbeitgeber das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Arbeitszeit anordnen kann, und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Klägers ab.
Das war der Fall
Der Kläger ist im Rathaus beschäftigt. Aufgrund der Corona-Pandemie ordnete die Gemeinde an, dass sowohl Besucher*innen als auch Mitarbeiter*innen in den Räumlichkeiten des Rathauses einen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen. Der Kläger legte ein ärztliches Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite. Als der Arbeitgeber dann wenigstens das Tragen eines Gesichtsvisiers verlangte, wiederholte sich das Spiel.
Der Arbeitgeber hielt an seiner Dienstanweisung fest, dass der Kläger in den Räumlichkeiten des Rathauses ein Gesichtsvisier tragen müsse. Dieser verlangte daraufhin im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, im Rathaus einen Mund-Nasen-Schutz oder ein Gesichtsvisier zu tragen. Hilfsweise verlangte er eine Beschäftigung im Homeoffice.
So entschied das Gericht
Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Anträge zurück. Der Gesundheits- und Infektionsschutz überwiege das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Mund-Nasen-Bedeckung oder Gesichtsvisier. Der Arbeitgeber müsse im Rahmen seiner Fürsorgepflicht seine Mitarbeiter*innen zum Tragen einer Maske anhalten, so das Arbeitsgericht. Er sei verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. In Zeiten der Pandemie hieße das auch, das Infektionsrisiko so gering wie möglich zu halten. Die Pflicht zum Tragen einer Maske könne und müsse der Arbeitgeber mittels seines Direktionsrecht umsetzen, führte das Gericht weiter aus.
Der Kläger habe hingegen nicht nachweisen können, dass er aus medizinischen Gründen von der Maskenpflicht zu befreien sei. Die vorgelegten Atteste lieferten dafür keine Anhaltspunkte und hätten nur einen sehr geringen Beweiswert. Der Kläger versuche, sich mithilfe der ärztlichen Atteste einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen, nämlich eine Befreiung von der Maskenpflicht während der Arbeitszeit. Dazu müssten aber konkrete und nachvollziehbare Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen gemacht werden, so das Arbeitsgericht Siegburg, das sich dabei an einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster zur Maskenpflicht in Schulen orientierte. Einen Anspruch auf einen Homeoffice-Arbeitsplatz habe der Kläger nicht, urteilte das Gericht weiter.
Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden.
- Stempel Maskenpflicht: Trueffelpix I AdobeStock