Ein Arbeitnehmer riskiert bei einem Diebstahl zulasten des Arbeitgebers nicht nur die fristlose Kündigung, er muss auch Schadenersatz für die Wiederbeschaffung leisten. Das hat das LAG Schleswig-Holstein in einem ungewöhnlichen Fall entschieden und hielt 40.000 Euro Schadenersatz wegen zwei gestohlener Weinflaschen für angemessen.
Das musste der Angestellte eines Hotels schmerzhaft erfahren: Er entwendete aus dem Weinkeller seines Arbeitgebers zwei 6-Liter-Flaschen der Sorte „Chateau Petrus Pommerol“ (Jahrgang 1999) und verkaufte sie für 9.000 Euro pro Stück. Der Wein wurde vorher für einen Kunden zum Preis von 13.757,60 Euro gekauft und im hoteleigenen Weinkeller eingelagert. Als der Arbeitgeber den Diebstahl bemerkte, kündigte er dem Mitarbeiter fristlos. Dessen Kündigungsschutzklage blieb durch alle Instanzen erfolglos.
Der Kunde – und eigentliche Besitzer der beiden Weinflaschen – verlangte seinerseits vom Arbeitgeber Ersatz für den Verlust. Letzterer erwarb zwei weitere 6-Liter Flaschen „Chateau Petrus Pommerol“ des gleichen Jahrgangs für zusammen 39.500,00 Euro und übereignete sie dem Kunden.
Diesen Betrag verlangte der Arbeitgeber nun vom früheren Angestellten zurück und klagte auf diesen Betrag. Der Beklagte hielt den Kaufpreis von 39.500,00 Euro jedoch für überteuert. Zudem berief er sich auf eine Ausschlussfristenregelung im Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Schleswig-Holstein.
Beide Einwände halfen ihm nicht, das LAG Schleswig-Holstein gab der Klage statt: Der Angestellte habe durch das Entwenden der beiden Weinflaschen den berechtigten Besitz der Arbeitgeberin verletzt. Deshalb könne sie vom Beklagten Schadenersatz verlangen, und zwar den vollen Betrag für die Ersatzbeschaffung der Weinflaschen. Maßgeblich sei der Zeitpunkt, zu dem die Arbeitgeberin die Ersatzbeschaffung in die Wege leiten musste.