BAG: Echter Betriebsinhaber bleibt Arbeitgeber

BAG: Echter Betriebsinhaber bleibt Arbeitgeber

Es findet kein Übergang der Arbeitsverhältnisse statt, wenn der Arbeitgeber zwar mit einem Dritten einen Betriebsführungsvertrag schließt, aber seine wirtschaftliche Tätigkeit fortsetzt und sich gegenüber dem vermeintlichen Erwerber Weisungsrechte vorbehält – so das BAG.
Ein Unternehmen (Kläger) wollte feststellen lassen, dass die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten in seinem Berliner Betrieb auf eine andere Gesellschaft übergegangen sind. Das BAG entschied in sechs Verfahren, dass die Arbeitsverhältnisse mit dem bisherigen Arbeitgeber fortbestehen.
Der Arbeitgeber stellt Bauelemente her und produziert aus Holz und Kunststoff Fensterbänke, Fassaden, Balkone, Terrassenbeläge und Tischplatten. Hierbei betrieb er die Standorte Berlin, Niederorschel (Thüringen) und Oberstenfeld (Baden-Württemberg, auch Sitz der Zentrale).

Vertrag über Betriebsführung geschlossen

Im März 2011 schlossen der Kläger und die Gesellschaft eine »Vereinbarung über Lohnfertigung und Geschäftsbesorgungsvertrag über Betriebsführung« ab, wonach die Gesellschaft ab dem 1. April 2011 die komplette Produktion des Klägers an allen drei Standorten in Lohnfertigung mit den dort tätigen Arbeitnehmern weiterführen und die Betriebsführung des gesamten Geschäftsbetriebs an allen Standorten übernehmen sollte. Die Gesellschaft sollte für Rechnung und im Namen des Klägers tätig werden und erhielt eine Generalhandlungsvollmacht. Die Vereinbarung wurde ab April 2011 praktisch durchgeführt.

Kündigung der Berliner Beschäftigten

Der Kläger und die Gesellschaft hatten die Arbeitnehmer darüber unterrichtet, dass ihre Arbeitsverhältnisse mit Ablauf des 31. März 2011 in Folge eines Betriebsübergangs auf die Gesellschaft übergehen würden. Ende März 2014 kündigte die Gesellschaft die Arbeitsverhältnisse mit den Beklagten wegen Stilllegung des Berliner Betriebs.
Die Arbeitnehmer verlangten 2015 von ihrem bisherigen Arbeitgeber anzuerkennen, dass die Arbeitsverhältnisse über den 31. März 2011 mit ihm fortbestehen. Der Arbeitgeber erhob daraufhin Klage mit dem Antrag festzustellen, dass zwischen den Parteien nach dem 31. März 2011 hinaus kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden hat.

BAG verneint Betriebsübergang

Die Feststellungsklage blieb erfolglos. Das BAG entschied, dass die Arbeitsverhältnisse nicht auf die Gesellschaft übergegangen sind. Ein Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die insoweit die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt.

Kein Wechsel der verantwortlichen Person

Diese Voraussetzung war nicht erfüllt; der Kläger hatte seine Verantwortung für den Betrieb des Unternehmens nicht an die Gesellschaft abgegeben. Den Arbeitnehmern war es auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt, sich auf den Fortbestand ihrer Arbeitsverhältnisse mit dem Kläger zu berufen. Der Umstand, dass die Kündigungsschutzklagen der Arbeitnehmer gegen die Gesellschaft rechtskräftig abgewiesen worden waren, war dafür ohne Belang.

Quelle:
© bund-verlag.de (ck)

BAG (25.01.2018)
Aktenzeichen 8 AZR 338/16
BAG, Pressemitteilung Nr. 4/18 vom 25.01.2018

Peter_VoigtPeter Voigt
Abteilung Arbeits- und Sozialrecht

 

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