Als »Rosenhochzeit« feiern wir den zehnten Jahrestag der Ehe. Endet die Ehe durch den Tod eines Partners früher, darf dies dem Hinterbliebenen aber nicht zum Nachteil gereichen. Eine »Mindestehedauerklausel« von zehn Jahren in der Versorgungszusage ist rechtlich unwirksam – so das BAG.
Darum geht es:
Der Arbeitnehmer hatte im Juli 2011 geheiratet und verstarb im Jahr 2015. Sein Arbeitgeber hatte ihm eine Altersversorgung einschließlich einer Hinterbliebenenversorgung zugesagt. Die Versorgungszusage enthielt eine Klausel zur Mindestdauer der Ehe: Danach entfällt die Witwenversorgung, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten noch nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat.
Die Witwe hielt die Ausschlussklausel für unwirksam und klagte auf die Zahlung der Witwenrente in Höhe von knapp 40,- Euro im Monat. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hielten die Klausel für wirksam und wiesen die Klage ab (Hessisches LaG 29.11.2017 – 6 Sa 486/17).
Das sagt das BAG:
Das Bundesarbeitsgericht gab dagegen der Witwe Recht. Ihr steht die eingeklagte Hinterbliebenenversorgung zu. Die »Mindestehedauerklausel« in der Versorgungregelung unterliegt der Kontrolle stellt eine Allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB) dar. Als solche ist sie nach Ansicht des BAG rechtlich unwirksam, weil sie den Versorgungsberechtigten unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die Zusage auf Ehepartner zu beschränken, mit denen der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes mindestens zehn Jahre verheiratet war, weiche von der Vertragstypik ab, welche die Hinterbliebenenversorgung kennzeichnet. Darin liegt, so das BAG, eine unangemessene Benachteiligung, weil die zehn Jahre eine willkürlich gegriffenen Zeitspanne ohne inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und zum verfolgten Zweck der Witwenversorgung seien.
© bund-verlag.de (ck)
- witwenrente: © Magele-Picture | Adobe Stock