Wie immer stehen auch 2019 zahlreiche Gesetzesänderungen an, die Beschäftigte, Betriebsräte und Arbeitgeber kennen sollten. Ob Brückenteilzeit oder Mindestlohn – hier findest Du das wichtigste Neue im Überblick.
Arbeit auf Abruf, ab 01.01.2019
Die Arbeit auf Abruf nach § 12 TzBfG sieht vor, dass der Arbeitgeber die wöchentliche Arbeitszeit – auf Abruf – erhöhen oder senken kann. Der einseitig vom Arbeitgeber abrufbare Anteil der Arbeit wird künftig auf 25 Prozent der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit festgelegt, der absenkbare Anteil auf 20 Prozent. Treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine klaren Regelungen zur wöchentlichen Arbeitszeit, gelten 20 Stunden als gesetzliche Vermutung.
Im TzBfG ist künftig auch die Berechnungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Abrufarbeit geregelt.
Arbeitslosenversicherung, ab 01.01.2019
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt um 0,5 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent.
Brückenteilzeit ab 01.01.2019
Mit der sogenannten Brückenteilzeit führt der Gesetzgeber einen allgemeinen Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit ein. Das bedeutet: Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, können ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit) für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von einem Jahr bis fünf Jahre verringern. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitgeber muss nach Erörterung der gewünschten Reduzierung spätestens einen Monat vor Beginn der Brückenteilzeit seine Entscheidung schriftlich mitteilen. Unterbleibt das, gilt die Verringerung als festgelegt.
Wichtig: Auch Teilzeitbeschäftigte können die Brückenteilzeit nutzen, danach allerdings nur zur reduzierten Arbeitszeit zurückkehren.
Die Neuregelung gilt nur für Teilzeit-Arbeitsverträge, die ab dem 1. Januar 2019 abgeschlossen werden.
Freibeträge, ab 01.01.2019
Mit dem Grundfreibetrag und dem Kinderfreibetrag sollen Menschen mit niedrigen Einkommen entlastet werden, indem ihnen bis zu einer bestimmten Höhe ein Steuerfreibetrag zusteht. Der Grundfreibetrag wird auf 9.168 Euro erhöht, der Kinderfreibetrag auf 7.620 Euro.
Krankenversicherung, ab 01.01.2019
Im Bereich der Krankenversicherung stehen zwei wichtige Änderungen an, die durch das GKV-Versichertenentlastungsgesetz eingeführt werden: Die Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenversicherung tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen – bisher mussten Arbeitnehmer den Zusatzbeitrag komplett aus eigener Tasche zahlen.
Klein-Selbstständige, die bis zu 1.142 Euro pro Monat verdienen und freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse sind, zahlen nur noch einen Beitrag von 171 Euro pro Monat.
Mindestlohn, ab 01.01.2019
Der gesetzliche Mindestlohn für volljährige Arbeitnehmer steigt von 8,84 Euro auf 9,19 Euro pro Stunde. Ausnahmen sind in sind in § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt, sie gelten zum Beispiel für Auszubildende, Selbstständige, Menschen im freiwilligen Dienst oder Heimarbeiter.
Rentenpaket, ab 01.01.2019
Im Zuge des Rentenpakets der Bundesregierung sind einige wichtige Änderungen festgesetzt worden. Das Rentenniveau wird bis 2025 bei 48 Prozent stabil gehalten.
Entlastungen gibt es im Rahmen der sogenannten Mütterrente, Erziehungszeiten werden höher angerechnet. Das bedeutet, dass für vor 1992 geborene Kinder ein halbes Erziehungsjahr in der gesetzlichen Rentenversicherung zusätzlich angerechnet wird. Zweieinhalb Jahre pro Kind werden künftig berücksichtigt. Antragsberechtigt sind Eltern, die für die Kindererziehung aus dem Beruf ausgestiegen oder ihre Arbeitszeit deutlich reduziert haben.
Menschen, die krankheitsbedingt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können, und ab 2019 Erwerbsminderungsrente beantragen, wird so gestellt, als hätten sie bis zum Renteneintrittsalter gearbeitet – sie müssen durch ihre Erwerbsminderung also keine Einbußen bei der Rente hinnehmen und sind somit besser abgesichert.
Geringverdiener werden stärker entlastet: Midi-Jobber zahlen bei einem Entgelt von 450 Euro bis 1.300 Euro, statt bisher 850 Euro, geringere Beiträge zur Sozialversicherung. Sie erwerben dabei aber die gleichen Rentenansprüche wie bei Einzahlung des vollen Arbeitnehmeranteila in die Rentenversicherung.
Tarifeinheitsgesetz, ab 01.01.2019
Der Bundestag hat eine Änderung des Tarifvertragsgesetzes zur Tarifkollision verabschiedet, mit der die vom BVerfG geforderte Nachbesserung erfolgt. Das BVerfG hatte verlangt, dass die Interessen von Minderheitsgewerkschaften stärker berücksichtigt werden. § 4a TVG regelt jetzt, dass bei einer Tarifkollision der Minderheitstarifvertrag anwendbar ist, wenn beim Zustandekommen des Mehrheitstarifvertrags die Interessen der Minderheit nicht ernsthaft und wirksam berücksichtigt wurden.
Teilhabechancengesetz, ab 01.01.2019
Mit dem Teilhabechancengesetz soll Langzeitarbeitslosigkeit besser bekämpft werden. Mit neuen Förderungsinstrumenten unterstützt die Bundesregierung Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse, wenn sie Personen Langzeitarbeitslose einstellen.
Unternehmen, die Personen über 25 Jahre einstellen, die mehr als sechs Jahre SGB II-Leistungen erhalten haben, bekommen in den ersten beiden Jahren einen Zuschuss in Höhe des Mindestlohns. Bei tarifgebundenen Unternehmen wird das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt berücksichtigt. In jedem weiteren Jahr verringert sich der Zuschuss um zehn Prozent. Die Förderung dauert maximal fünf Jahre.
Werden Menschen eingestellt, die mehr als zwei Jahre arbeitslos waren, winkt ein Zuschuss für zwei Jahre – 75 Prozent des regelmäßig gezahlten Lohns im ersten und 50 Prozent im zweiten Jahr.
Zudem können Betroffene an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen.
Betriebsratsgarantie im Luftverkehr, ab 01.05.2019
Fliegendes Personal kann künftig uneingeschränkt einen Betriebsrat gründen. Möglich wird das durch eine Änderung des § 117 BetrVG im Zuge des Qualifizierungschancengesetzes.
Kindergeld, ab 01.07.2019
Das Kindergeld für das erste und das zweite Kind steigt auf je 204 Euro monatlich, 210 Euro erhalten Eltern für ein drittes, je 235 Euro für das vierte und jedes weitere Kind.
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