Versetzung ja/nein?

Ist die Zuweisung zum Stellenpool eine Versetzung?

Werden Beschäftigte einem Stellenpool „Einheit HR Placement“ zugewiesen mit der Folge, dass sie als Springer, Aushilfen oder Leiharbeitnehmer tätig werden müssen, dann handelt es sich um eine Versetzung im Sinne des § 99 BetrVG. Anders ist es nur dann, wenn sie in einer Einheit geparkt werden, in der sie nicht arbeiten.

Sachverhalt:

Im betroffenen Unternehmen wurde der Personalbereich neugeordnet. Beschäftigte, die keine Position erhalten, sollten laut Interessenausgleich und Sozialplan einer spezifischen Organisationseinheit HR-Placement zugehörig sein. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung und der Arbeitgeber beantragte beim Gericht die Zustimmung zur Versetzung. Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Arbeitgebers zurückgewiesen. Dagegen hat der Arbeitgeber Beschwerde eingelegt.

Entscheidung:

Hinsichtlich der Ersetzung der Zustimmung hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Wichtige Aussagen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf:

Auch die Zuordnung zu einem Stellenpool stellt in dieser Variation eine Versetzung dar. Das hessische Landesarbeitsgericht hatte mit Beschluss vom 13.12.2006, Az.: 4 TaBV 133/16 in einem etwas anders gelagerten Fall anders entschieden.

  • Versetzung im Sinne vom § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG in Verbindung mit § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die die Dauer von voraussichtlich einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
  • Das ist räumlich und funktional zu verstehen. Neben der Arbeitsleistung sind auch die Art der Tätigkeit und der gegebene Platz in der betrieblichen Organisation erfasst.
  • Um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs handelt es sich, wenn sich das gesamte Bild der Tätigkeit des Arbeitnehmers verändert hat.
  • Es kommt auf die tatsächlichen Verhältnisse im Betrieb an, um zu beurteilen, ob ein anderer Tätigkeitsbereich zugewiesen wird.
  • Eine bloße Freistellung ist noch keine Versetzung, denn hier werden nur Aufgaben entzogen, ohne dass ein neuer Arbeitsbereich entsteht.
  • Bei dem Stellenpool HR-Placement ist das anders:  Hier werden Aufgaben und Projekteinsätze zugewiesen, die die Betroffenen wahrnehmen müssen. Es handelt sich also um eine Arbeitseinheit und nicht eine Null-Arbeit-Einheit.

Die Zustimmungsverweigerung konnte auf die Nichteinhaltung von Auswahlrichtlinien gestützt werden.

Autorin:
Isabel Eder, Abt. Mitbestimmung

Quelle:
LAG Düsseldorf vom 18.10.2017, Az.: 12 TaBV 34717

Isabel Eder
Abteilung Mitbestimmung

 

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