Kein Erschwerniszuschlag wegen Maskenpflicht

Beschäftigte in der Reinigungsbranche, die bei ihrer Arbeit eine sogenannte OP-Maske tragen, haben deswegen keinen Anspruch auf einen tariflichen Erschwerniszuschlag. Der soll erst bei einer Tragepflicht von FFP2-Masken gelten – so das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

Das war der Fall

Der Kläger ist bei der Beklagten als Reinigungskraft tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31. Oktober 2019 (RTV) Anwendung. Dieser sieht bei Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird, einen Zuschlag von 10 % vor.

Der Kläger hatte ab August 2020 bei der Arbeit eine OP-Maske zu tragen. Er hat mit seiner Klage den genannten Erschwerniszuschlag geltend gemacht.

So entschied das Gericht

Wie bereits das Arbeitsgericht hat auch das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Der geforderte Erschwerniszuschlag sei nur zu zahlen, wenn die Atemschutzmaske Teil der persönlichen Schutzausrüstung des Arbeitnehmers sei. Das sei bei einer OP-Maske nicht der Fall, weil sie – anders als eine FFP2- oder FFP3-Maske – nicht vor allem dem Eigenschutz des Arbeitnehmers, sondern dem Schutz anderer Personen diene.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision des Klägers an das Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen.

Das muss der Betriebsrat beachten

Ein spannender Fall, denn die Tarifbestimmung stammt aus dem Herbst 2019, als von COVID-19 noch keine Rede war und die Unterscheidung zwischen Masken, die nur die eigene Person oder die Umgebung schützen, in vielen Branchen noch keine Rolle gespielt hat.

Deshalb ist es auch wichtig, dass das BAG in diesem Verfahren noch entscheiden könnte. Sollte das BAG anderer Auffassung über die Schutzfunktion von OP-Masken sein, könnten viele Beschäftigte im Geltungsbereich des Tarifvertrags Nachzahlungen beanspruchen. Das ist allerdings noch ungewiss.

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