Wer bei der Arbeit »Adolf Hitler, Mein Kampf« liest, riskiert seinen Job. Das LAG Berlin-Brandenburg erklärte die Kündigung eines Bezirksamt-Mitarbeiters für wirksam, der während der Arbeitszeit im Pausenraum des Dienstgebäudes die Originalausgabe mit einem eingeprägten Hakenkreuz gelesen hatte.
Mitarbeiter ist Repräsentant des Landes
Der Mitarbeiter trete in Uniform als Repräsentant des Landes Berlin auf – so das Gericht – und sei in besonderer Weise verpflichtet, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Er habe mit dem öffentlichen Zeigen des Hakenkreuzes, einem verfassungswidrigen Symbol, in besonderer Weise gegen diese Verpflichtung verstoßen.
Abmahnung ist entbehrlich
Das beklagte Land müsse dieses schwerwiegende Verhalten nicht abmahnen, sondern könne es zum Anlass für eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nehmen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Quelle:
©bund-verlag.de (ls)
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 25.09.2017
Aktenzeichen: 10 Sa 899/17
PM des LAG Berlin-Brandenburg vom 26.9.2017
Peter Voigt
Abteilung Arbeits- und Sozialrecht
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