Wer nicht genügend Leistung in der Arbeit bringt, kann deshalb nicht gekündigt werden? Doch! Leistet ein Arbeitnehmer ein Drittel weniger in seinen Aufträgen als die vergleichbaren Kollegen, so ist die Kündigung rechtmäßig – so das LAG Köln.
Das war der Fall
Der als Kommissionierer tätige Beschäftige arbeitete im Bereich der Lebensmittellogistik. Im Unternehmen bestand eine Betriebsvereinbarung, die die Zahlung einer Leistungsprämie regelt, die sich auf eine Mengenleistung der Kommissionierer bezieht. Festgelegt wird eine Basisleistung (100 %), die der Normalleistung entspricht und mit dem Grundlohn vergütet wird. Eine Leistungsprämie wurde für darüberhinausgehend kommissionierte Pakete gezahlt. Selbst die Basisleistung erfüllte der Kommissionierer in keinem Monat. Der Arbeitgeber führte eine Tabelle über den Zeitraum von knapp einem Jahr mit Aufstellung der monatlichen Arbeitsergebnisse des Kommissionierers sowie im Vergleich dazu, die der vergleichbaren Kolleg:innen an. Der niedrigste Wert des Kommissionierers lag bei 61,37%, der höchste bei 82,75%. Alle vergleichbaren Kolleg:innen erreichten einen Wert von 111 – 118%. Wegen der schlechten Arbeitsleistung sprach der Arbeitgeber dem Kommissionierer die Kündigung aus.
Das sagt das Gericht
Das LAG Köln hält die Kündigung für rechtmäßig. Wenn ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum die Durchschnittsleistung um mehr als 1/3 unterschreitet, kann dies im Einzelfall nach einschlägiger Abmahnung eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung rechtfertigen.
Der Arbeitgeber genügt auch seiner Darlegungslast, indem er die Tabelle mit den statistischen Werten der Arbeitsleistungen des Kommissionierers sowie dazu vergleichbare Kolleg:innen vorträgt. Auch der Zeitraum der Aufzeichnung über knapp ein Jahr reichte als Maßstab dafür aus.
Dass der Kommissionierer mit seinen unterdurchschnittlichen Werten seine »persönliche Leistungsfähigkeit« ausgeschöpft hätte, erklärte er im Kündigungsschutzprozess nicht. Er ging nur auf eine für ihn benachteiligende Verteilung der Aufträge ein und erklärte so seine Arbeitsergebnisse. Dabei hätte er die vorgebrachten Argumente des Arbeitgebers nur mit einer Darlegung seiner verminderten Leistungsfähigkeit, z.B. aufgrund des Alters oder einer Krankheit, entkräften können – so das LAG Köln.
Hinweis für die Praxis
Minderleister oder »Low-Performer« sind ein heikles Thema. Zwar ist eine Kündigung, wie hier gezeigt, möglich. Jedoch muss eine große Leistungslücke zu vergleichbaren Arbeitnehmer:innen bestehen. Vor allem muss dies vom Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum mithilfe aufwendiger Statistiken konkret nachgewiesen werden.
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Quelle
LAG Köln (03.05.2022)
Aktenzeichen 4 Sa 762/21