Elterngeld soll Familien dabei helfen, die Einkommenslücke während der Elternzeit zu schließen. Wie viel gezahlt wird, hängt dabei von den Einkünften vor der Geburt ab: je höher Lohn oder Gehalt, desto höher fällt auch das Elterngeld aus. Ist dieses allerdings geringer, weil ein(e) Mitarbeiter(in) ihren/seinen Lohn mit mehrmonatiger Verspätung erhält, muss der Arbeitgeber im Zweifel dafür geradestehen und die entstandene monatliche Differenz beim Elterngeld übernehmen, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschieden hat.
Drei Monate fehlten für Elterngeld-Berechnung
Geklagt hatte eine Mitarbeiterin einer Zahnarztpraxis, der während ihrer Schwangerschaft für drei Monate ein ärztliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde. Nach dem Mutterschutzgesetz steht Frauen in solchen Fällen Lohn zu, den die Arbeitgeber sich über ein Umlageverfahren erstatten lassen können. Allerdings zahlte der Zahnarzt den Lohn für Oktober bis Dezember 2017 erst im März 2018 aus – mit der Folge, dass bei der Berechnung des Elterngeldes diese drei Monate mit einem Einkommen von null gewertet wurden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmerin haben beide Schuld
Das Gericht gab der Klägerin weitgehend Recht und entschied, dass der Zahnarzt seiner Angestellten die Differenz beim Elterngeld als Schadenersatzanspruch schulde. Er befand sich mit der Zahlung des Lohns in Verzug und handelte schuldhaft. Denn er hatte im Vorfeld eine Kopie des Mutterpasses erhalten und der vom Zahnarzt beauftragte Betriebsarzt hatte das Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Da die Klägerin sich mit ihrem Arbeitgeber aber auf einen Vergleich zur Lohnzahlung geeinigt hatte, trägt sie einen Teil der Schuld, wie das LAG entschied.