Der Betriebsrat darf bei Eingruppierungen im Betrieb mitbestimmen. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich dabei auf alle Faktoren, die für die Eingruppierungsentscheidung des Arbeitgebers mitentscheidend sind.
Das war der Fall
Die Arbeitgeberin betreibt in ihrem Gemeinschaftsunternehmen mehrere Redaktionen. Anfang 2019 schloss sie mit dem deutschen Journalistenverband und ver.di einen Tarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure sowie Volontärinnen und Volontäre. Im September 2019 bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat um Zustimmung zur Umgruppierung aller Arbeitnehmer rückwirkend zum Tarifvertragsschluss.
Bei einigen Redakteuren verweigerte der Betriebsrat seine Zustimmung, weil die Arbeitgeberin die Berufsjahre der Redakteure zu niedrig angesetzt und deshalb eine falsche Gruppe gewählt habe. Das Arbeitsgericht hat die Zustimmung des Betriebsrats in den meisten Fällen ersetzt. Hiergegen legte der Betriebsrat Beschwerde ein.
Das sagt das Gericht
Das Landesarbeitsgericht Köln gab dem Betriebsrat Recht. Das Arbeitsgericht hat die Zustimmung des Betriebsrats zu Unrecht ersetzt.
Weites Mitbestimmungsrecht
Bei Ein- und Umgruppierungen hat der Betriebsrat nach § 99 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht. Laut Gericht ist die Reichweite des Mitbestimmungsrechts nicht auf die Zuordnung der Tätigkeit des entsprechenden Arbeitnehmers in eine bestimmte Vergütungsgruppe beschränkt. Als einheitliches Verfahren umfasse das Mitbestimmungsverfahren vielmehr alle Bereiche der Ein- und Umgruppierung. Deshalb fallen auch alle Faktoren, die im Zusammenhang mit einer Eingruppierung zu einem unterschiedlichen Entgelt führen können, unter das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Dazu gehören auch die Berufsjahre, die ein Arbeitnehmer gesammelt hat, wenn sich aus deren Zuordnung ein unterschiedliches Entgelt ergibt. Denn die Zuordnung der Berufsjahre zu einer Vergütungsgruppe ist letztlich mitbestimmend für die Eingruppierungsentscheidung der Arbeitgeberin, bei der der Betriebsrat mitbestimmen darf.
Gegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens
Bei der Eingruppierung geht es im Zustimmungsersetzungsverfahren darum, ob die jeweilige Eingruppierung aufgrund eines konkreten Zustimmungsersuchens des Arbeitgebers angesichts der vom Betriebsrat vorgebrachten Verweigerungsgründe gegenwärtig und zukünftig als endgültige Maßnahme zulässig ist. Nicht entscheidend sei in dem Zusammenhang laut Gericht, ob die beabsichtigte Eingruppierung zu einem bestimmten Stichtag zulässig war.
Praxishinweis
Der Arbeitgeber kann bei Eingruppierungen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht beschränken. Der Betriebsrat kann sich bei seiner Prüfung und Entscheidung, ob er seine Zustimmung zu der beabsichtigten Eingruppierung erteilt, auf alle Umstände beziehen, die im Zusammenhang mit der Eingruppierung zu einer unterschiedlichen Vergütung führen können.
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Quelle
LAG Köln (22.07.2022)
Aktenzeichen 9 TaBV 14/21