Kündigungsschutz

Kündigungsschutz: Wenn die Schwerbehinderung augenfällig ist

Der besondere Kündigungsschutz eines schwerbehinderten Menschen setzt voraus, dass der Arbeitgeber um die Schwerbehinderung weiß. Müsste dem Arbeitgeber die gesundheitliche Beeinträchtigung »ins Auge springen«, kann er sich nicht darauf berufen, dass der Arbeitnehmer ihm die Schwerbehinderung nicht mitgeteilt hat – so das LAG Rheinland-Pfalz.

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Social Media

Das sollten Betriebsräte bei Social Media regeln

Sie sind alltäglich: Plattformen wie etwa Facebook, auf denen Unternehmen und ihre Beschäftigten Informationen weitergeben, miteinander oder mit Kunden kommunizieren. Das berührt nicht nur das Arbeitsleben. Arbeitgeber möchten oftmals auch, dass Mitarbeiter in ihrer Freizeit Nachrichten über das Unternehmen posten. Hier stehen die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten auf dem Spiel.

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