SBV – Gute Arbeit – Ohne Barrieren

Die Aufgaben von Schwerbehindertenvertrauenspersonen sind vielfältig und haben stets einen hohen Anteil an individuellen Falllösungen. Immer wieder musst du „besondere“ Regelungen für besondere Situationen finden. Hinzu kommen für Vertrauenspersonen der Schwerbehindertenvertretung der Dialog mit unterschiedlichen internen und externen Ansprechpartner(inne)n, komplexe Anträge sowie zahlreiche Anforderungen in der Begleitung der Eingliederung von Kolleg(inn)en. Rechtsverbindlichkeit, persönliche Unterstützung und strategisches Handeln sind wichtige Bestandteile aller Seminare, Schulungen, Lehrgänge und Fortbildungen für die SBV.

Keine Entschädigung für Kündigung eines schwerbehinderten Menschen

Der Arbeitgeber muss die Zustimmung des Integrationsamts einholen, bevor er einen schwerbehinderten Menschen kündigen kann. Missachtet der Arbeitgeber diese Vorschrift, kann eine rechtswidrige Benachteiligung vorliegen. Für einen Anspruch auf Entschädigung bedarf es aber konkreter Anhaltspunkte – so das Bundesarbeitsgericht. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz …

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Schwerbehindertenrecht – Beschäftigter mit Behinderung: Neuer Arbeitsplatz vor Kündigung

Kann ein Arbeitnehmer wegen einer Behinderung seine Aufgaben nicht mehr erfüllen, darf der Arbeitgeber schon in der Probezeit nicht einfach kündigen. Er muss prüfen, ob er ihn auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigen kann, der seinen Fähigkeiten entspricht – sofern dies den Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet – so der Europäische Gerichtshof. Darum geht es Der dem …

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Nach der (BR-) Wahl ist vor der (SBV-) Wahl

Ab dem 1. Oktober ist es nach vier Jahren wieder so weit. Die Schwerbehindertenvertretung wird gewählt. Manches ist neu. Vor allem, was die Anzahl und die Bedeutung der Stellvertretungen betrifft. Und eines ist gleich geblieben: Die SBV-Wahlen bieten einen Rahmen, um für das Anliegen der SBV zu sensibilisieren. Und nicht zuletzt sind sie die Chance, …

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Kündigungsschutz

Kündigungsschutz: Wenn die Schwerbehinderung augenfällig ist

Der besondere Kündigungsschutz eines schwerbehinderten Menschen setzt voraus, dass der Arbeitgeber um die Schwerbehinderung weiß. Müsste dem Arbeitgeber die gesundheitliche Beeinträchtigung »ins Auge springen«, kann er sich nicht darauf berufen, dass der Arbeitnehmer ihm die Schwerbehinderung nicht mitgeteilt hat – so das LAG Rheinland-Pfalz.