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Suspendierung eines nicht freigestellten Betriebsratsmitglieds mit Leistungsverfügung im einstweiligen Rechtsschutz erfolgreich abgewehrt

Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart, 18.6.2020, Az.: 22 Ga 25/20 (rechtskräftig), Hauptsacheverfahren läuft aktuell noch

Sachverhalt: Eine Medizinerin/Fachärztin gleichzeitig Betriebsratsmitglied beantragte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, bis auf weiteres weiter beschäftigt zu werden. Sie war vom Arbeitgeber mit sofortiger Wirkung freigestellt worden nach einer außerordentlichen Kündigung. Anlass der Kündigung: Sie hatte für sich und einige andere Test-sets (Corona-Tests) zu einem Selbstabstrich entnommen und mit dem Hinweis „gratis“ zur Untersuchung gegeben. Der Arbeitgeber hatte keine Zustimmung zur Kündigung vom Betriebsrat erhalten und parallel zum anhängigen Zustimmungsersetzungsverfahren, suspendierte er die Kollegin, wogegen sie sich mit einem Antrag im einstweiligen Rechtsschutz wehrte. Sie verlangte Beschäftigung und Zugriff auf das Betriebssystem und die Online-Plattform.

Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart: Das Arbeitsgericht bejahte die Dringlichkeit für eine Leistungsverfügung (Verfügungsgrund) unter anderem mit Blick auf die Betriebsratstätigkeit: Durch die fehlende Präsenz wäre die Amtsausübung beeinträchtigt. Für ein Betriebsratsmitglied führt die Suspendierung der Beschäftigungspflicht deshalb regelmäßig zu einem wesentlichen Nachteil, da ein Betriebsratsmitglied an der tatsächlichen Beschäftigung im Betrieb ein erkennbar hohes Interesse hat. Für die Betriebsratstätigkeit aber auch für die Tätigkeit als Fachärztin ist außerdem die ständige Auffrischung der Kenntnisse entscheidend. Angesichts der Corona bedingten Verzögerungen ist außerdem damit zu rechnen, dass im Hauptsacheverfahren eine Terminierung frühestens in sechs Monaten möglich sein wird. Solange könnte sie keinen effektiven Rechtsschutz in Anspruch nehmen.

Gleichzeitig bestand auch ein (Verfügungs-)Anspruch auf Beschäftigung. Ob eine außerordentliche Suspendierung – zumal bei einem ungekündigten Arbeitsverhältnis – parallel zum Zustimmungsersetzungsverfahren zulässig ist, hat das ArbG zwar offen gelassen. Für eine Suspendierung müsste aber ein überwiegendes und schutzwürdiges Interesse vorliegen, welche das Gericht konkret nicht als gegeben sah. Der Gesetzgeber hat bewusst hohe Hürden für die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds gesetzt. Durch eine Suspendierung würde die Beständigkeit und die funktionsfähige Arbeit des Gremiums in Zweifel gezogen. Das widerspricht der Wertung aus § 103 BetrVG und kann das Betriebsratsamt beschädigen. Ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied, das im Betrieb keine Arbeitsleistung mehr verrichtet, ist von Informationen und Erfahrungen abgeschnitten. Es besteht die Gefahr, dass der Ruf und das Vertrauen in die Amtswahrnehmung beschädigt würden. Der Kündigungsgrund müsste deshalb so erheblich ist, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt wäre. Das war hier nicht der Fall. Eine Wiederholung sei schon wegen des Abklingens der Infektionszahlen im betroffenen Bundesland nicht zu befürchten.

Kontext der Entscheidung: Im einstweiligen Rechtschutzverfahren muss bei einer so genannten Leistungsverfügung, mit der die Vornahme einer Handlung begehrt wird, typischerweise die Dringlichkeit mit sehr strengen Voraussetzungen erfüllt sein. Hintergrund: Bei einer Leistungsverfügung wird die Hauptsache bereits teilweise vorweggenommen, es werden Fakten geschaffen. Ansonsten werden im einstweiligen Rechtsschutz lediglich Ansprüche gesichert.

Bei einer außerordentlichen Kündigung von einem Betriebsratsmitglied braucht der Arbeitgeber gemäß § 103 Abs. 1 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrats. Bekommt er sie nicht, muss er die Zustimmung vor dem Arbeitsgericht einfordern. Eine Suspendierung des Betriebsratsmitglieds von der Arbeit kann in Einzelfällen bei überwiegenden und schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers in Einzelfällen bestehen.

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